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Energiekostenzuschuss 2 und Energiekostenpauschale für Unternehmen und Betriebe: Die Eckpunkte im Überblick

Förderprogramm der Bundesregierung zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Industrie

Lesedauer: 4 Minuten

09.07.2024

Am 22. Dezember 2022 hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) für Unternehmen und Betriebe präsentiert. Dieser gilt von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Von 16. Oktober bis 2. November 2023 konnten sich betroffene Unternehmen für den Energiekostenzuschuss (EKZ) 2 voranmelden. Den Antragstellern wurden zwischen 9. November und 7. Dezember individuelle Antragsfenster zugewiesen.


FAQ - Fragen und Antworten

Stand: 11.12.2023 | 16:00 Uhr

Energiekostenzuschuss 2

Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Energiekosten zum Teil deutlich gestiegen.

Mit dem Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) sollen Energiemehrkosten, die im Jahr 2023 angefallen sind, teilweise kompensiert werden. Die Mehrkosten ergeben sich durch den Vergleich mit den Energiekosten im Jahr 2021.

Beginnend mit 2. April 2024 wird über einen Zeitraum von drei Wochen jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum verständigt. Zwischen dieser Verständigung und dem Beginn der Abrechnungsmöglichkeit liegen mindestens sieben Kalendertage. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 6. Juni 2024.
 
Für eine Abrechnung berechtigt sind gemäß Förderungsrichtlinie jene Unternehmen, die in der Förderungsperiode 1 einen Zuschuss erhalten haben. Details

Gegenüber dem EKZ 1 werden beim EKZ 2 die Obergrenzen für die einzelnen Förderstufen deutlich erhöht, z.B. in Stufe 1 von 400.000 € auf 2 Mio. €. Eine weitere wesentliche Verbesserung betrifft das Kriterium der Energieintensität: Diese ist in den ersten beiden Stufen nicht mehr, und auch in der neuen Stufe 5 nicht nachzuweisen.

Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich. Nicht gefördert werden Unternehmen bestimmter Branchen, wie etwa der Finanzsektor und freie Berufe. 

Es stehen grundsätzlich fünf Förderstufen zur Auswahl. Die Antragstellung erfolgt für das gesamte Jahr 2023. 

  • In der Stufe 1 (Basisstufe) werden die Mehrkosten folgender Energieträger gefördert: Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs.
  • In den Stufen 2 bis 5 werden die Mehrkosten gefördert von: Strom, Erdgas und aus Strom und Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte des betriebseigenen Verbrauchs.

Es wird ein Zuschuss ausgezahlt, dessen Höhe inkl. Obergrenze abhängig von der Förderstufe sind. Im Unternehmensverbund gelten die Obergrenzen für die Gruppe.

  • Stufe 1: grundsätzlich 50 % Zuschuss bis max. 2 Mio. € der Mehrkosten
  • Stufe 2: 50 % Zuschuss auf die Mehrkosten – Differenz zu dem 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 2 Mio. bis 4 Mio. €
  • Stufe 3: 65 % Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 4 bis 50 Mio. €
  • Stufe 4: 80 % Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 50 bis 150 Mio. €
  • Stufe 5: 40 % Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 4 bis max. 100 Mio. €

Die Stufen 3 und 4 können nur von energieintensiven Betrieben beantragt werden, siehe nächste Frage. Die Stufe 4 können nur Unternehmen von besonders energieintensiven Branchen, die im Anhang der Richtlinie genannt sind, beantragen.

Ja, wobei in dem Antrag für zwei Förderperioden, das sind die beiden Halbjahre 2023, beantragt wird. Für das zweite Halbjahr (2. Förderperiode) wird nur eine Abschätzung der förderfähigen Kosten angegeben, die tatsächlichen Kosten werden dann ein einer Abrechnung im Jahr 2024 (Zeitraum noch festzulegen) nachgereicht.

Für die beiden Förderperioden können unterschiedliche Stufen beantragt werden (Für eine Förderperiode kann jedoch nur eine Stufe beantragt werden).Es kann nur ein Antrag gestellt werden, Nachbesserungen (z.B. Nachreichung der erforderlichen Unterschrift des Steuerberaters) oder nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

Die Beantragung setzt eine Voranmeldung voraus, diese war bis 2. November möglich.

Voraussetzung für die Beantragung ist die Voranmeldung über den aws-Fördermanager, die bis 2. November möglich war. Auf Basis dieser Voranmeldung wurde ein individuelles Antragsfenster zugeteilt. Die Beantragung war vom 9. November bis 7. Dezember 2023 möglich.

Wie schon beim Energiekostenzuschuss 1 gibt es wieder bestimmte Auflagen und Bedingungen. So müssen sich die Förderwerber verpflichten, Energiesparmaßnahmen durchzuführen. Weiters sind Beschränkungen von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen angekündigt.

Ab Stufe 2 wird eine „Beschäftigungsgarantie“ verlangt, d.h. über den Förderzeitraum (2023) müssen mindestens 90 % der Arbeitsplätze gehalten werden. Eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ist ausgeschlossen. Details zu diesen Einschränkungen werden in den Richtlinien geregelt.

Weiters sind ab Stufe 1 (Zuschusshöhe 125.000 € pro Halbjahr) EBITDA-Kriterien zu beachten, zB Stufe 1: Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021.



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