Rotes Paragraphen-Zeichen vor einem weißen Hintergrund
© oxinoxi | stock.adobe.com

Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz

EWR Bürger - bestimmte Familienangehörige - Asylberechtigte - Künstler

Lesedauer: 2 Minuten

Ist ein Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen, kann er – wie jeder Inländer – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.

EWR-Bürger

Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch EU-Staatsbürger. Aufgrund des mit 31.12.2020 erfolgten Brexits des Vereinigten Königsreiches (England, Schottland, Wales, Nordirland) wurde mit der EU ein Abkommen abgeschlossen. Siehe dazu unsere Info „Auswirkungen des Brexits auf die Beschäftigung und Entsendung von Arbeitnehmern“.


Vorsicht!
Damit gilt für Staatsbürger der Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und seit 1.7.2020 für Kroatien Beschäftigungsfreiheit.


Bestimmte Familienangehörige

Ausgenommen sind drittstaatsangehörige Ehegatten und eigetragene Partner eines österreichischen Staatsbürgers, eines anderen EWR-Bürgers oder Schweizer Staatsbürgers, sofern sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. 

Ausgenommen sind weiters drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers, eines anderen EWR-Bürgers oder Schweizer Staatsbürgers,

  • die noch nicht 21 Jahre alt sind, oder
  • denen der österreichische Staatsbürger, der EWR-Bürger oder der Schweizer Staatsbürger oder dessen Ehegatte Unterhalt gewährt,

sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Auch drittstaatsangehörige Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern von Österreichern, anderen EWR-Bürgern oder Schweizer Staatsbürgern sind ausgenommen, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird. 


Vorsicht!
Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme auffordern, eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG vorzulegen. Damit bestätigt das AMS, dass der Familienangehörige vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. 



Beispiele:
Die philippinische Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes darf ohne behördliche Genehmigung in Österreich arbeiten, sofern diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Das 16-jährige philippinische Kind der Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes, das von diesem erhalten wird und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, darf ohne behördliche Genehmigung in einer Lehre beschäftigt werden.


Asylberechtigte

Ausgenommen sind Ausländer, denen in Österreich mittels Bescheid Asyl gewährt wurde.
Auch Personen, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können (subsidiär schutzberechtigte Asylwerber), sind vom Geltungsbereich ausgenommen. 


Vorsicht!
Dies gilt nicht für alle übrigen Asylwerber! Für die erlaubte Beschäftigung von solchen Asylwerbern ist eine behördliche Genehmigung erforderlich!


Tipp!

Der Arbeitgeber sollte den Bescheid über die Gewährung von Asyl bzw. eine Bestätigung der Schutzberechtigung für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in Kopie immer am Arbeitsplatz aufbewahren.

Künstler

Ausländische Künstler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung beschäftigt werden. Siehe dazu unsere Info "Beschäftigung von ausländischen Künstlern“.

Weitere Ausnahmen

Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind weiters

  • Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen oder sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder Instituten,
  • Ausländer, die Tätigkeiten in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausüben,
  • Ausländer mit seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  • Berichterstatter ausländischer Medien
  • Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der europäischen Union.
  • Wissenschaftler und Forscher in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen sowie ihre Ehegatten und Kinder,
  • Besatzungsmitglieder von grenzüberschreitenden Schiffen
  • Besondere Führungskräfte.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel