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Änderungen im Bereich Ausländerbeschäftigung

Erweiterung und Regionalisierung der Mangelberufsliste

Lesedauer: 4 Minuten

Kann ein längerfristiger Arbeitskräftebedarf aus dem verfügbaren Arbeitskräfte­potenzial im Inland nicht abgedeckt werden, werden alljährlich Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG (Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen)  zugelassen werden können. Die Mangelberufsliste wird für jedes Kalenderjahr durch die Fachkräfteverordnung neu festgelegt.

Heuer fand eine Erweiterung der Mangelberufsliste statt, zudem wurde sie regionalisiert. Nunmehr gibt es eine bundesweite Mangelberufsliste und ergänzende Listen für einzelne Bundesländer. Die neue Fachkräfteverordnung ist am 2. 1. 2019 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft.

Im Bereich der Rot-Weiß Rot Karte für Besonders Hochqualifizierte können nunmehr durch Verordnung Berufe festgelegt werden, in denen Ausländer als besonders Hochqualifizierte bevorzugt zugelassen werden können.

Mangelberufe für das gesamte Bundesgebiet

Mit der nun kundgemachten Fachkräfteverordnung 2019 werden für das Jahr 2019 folgende Mangelberufe für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

  • Fräser;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau;
  • Schwarzdecker;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik;
  • Landmaschinenbauer;
  • Dreher;
  • Sonstige Techniker für Starkstromtechnik;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung;
  • Dachdecker;
  • Schweißer, Schneidbrenner;
  • Techniker mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet;
  • Sonstige Techniker für Maschinenbau;
  • Sonstige Schlosser;
  • Betonbauer;
  • Zimmerer;
  • Elektroinstallateure, -monteure; Sonstige Spengler;
  • Kraftfahrzeugmechaniker;
  • Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher;
  • Rohrinstallateure, -monteure;
  • Lackierer;
  • Bautischler; Platten-, Fliesenleger; 
  • Huf- und Wagenschmiede;
  • Sonstige Techniker für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik;
  • Pflasterer;
  • Holzmaschinenarbeiter;
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben;
  • Bauspengler;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen;
  • Karosserie-, Kühlerspengler;
  • Augenoptiker;
  • Bau- und Möbeltischler;
  • Gaststättenköche;
  • Sonstige Bodenleger;
  • Maschinenschlosser;
  • Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser;
  • Techniker mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik;
  • Sonstige Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet;
  • Sonstige Techniker für Wirtschaftswesen;
  • Sonstige Grobmechaniker;
  • Kunststoffverarbeiter;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen; 
  • Lohn-, Gehaltsverrechner;
  • Sonstige Tiefbauer.

Im Vergleich mit zur Fachkräfteverordnung 2018 wurden insgesamt 21 Berufe neu bzw. wieder als Mangelberufe qualifiziert. Diese sind:

  • Lackierer;
  • Huf- und Wagenschmied;
  • Sonstige Techniker für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik;
  • Pflasterer;
  • Holzmaschinenarbeiter;
  • Bauspengler;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen;
  • Karosserie-, Kühlerspengler;
  • Augenoptiker;
  • Bau- und Möbeltischler;
  • Gaststättenköche;
  • Sonstige Bodenleger;
  • Maschinenschlosser;
  • Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser;
  • Sonstige Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet;
  • Sonstige Techniker für Wirtschaftswesen;
  • Sonstige Grobmechaniker;
  • Kunststoffverarbeiter;
  • Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen;
  • Lohn-, Gehaltsverrechner;
  • Sonstige Tiefbauer.

Mangelberufe für die Bundesländer

Die Verordnungsermächtigung betreffend die jährliche Fachkräfteverordnung wurde dahingehend geändert, dass nun auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festgelegt werden können.

Für das Jahr 2019 wurden folgende Mangelberufe für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern wie folgt festgelegt:

  • Kärnten:
    • Maurer
  • Niederösterreich:
    • Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte
    • Glaser
  • Oberösterreich:
    • Sonstige Techniker für Datenverarbeitung
    • Elektromechaniker
    • Sonstige Metallwarenmacher, -montierer
    • Maurer
    • Buchhalter
    • Fleischer
    • Sonstige Berufe der maschinellen Metallbearbeitung
    • Automaten-, Maschineneinrichter, Maschineneinsteller
    • Tapezierer, Polsterer
    • Sonstige Techniker für Bauwesen
    • Zuckerbäcker
    • Technische Zeichner
    • Bäcker
    • Maschinist, Wärter an Kraftmaschinen
    • Speditionsfachleute
    • Glaser
    • Kellner
    • Maler, Anstreicher
  • Salzburg:
    • Sonstige Techniker für Datenverarbeitung
    • Sonstige Techniker für Bauwesen
    • Elektromechaniker
    • Maurer
    • Maler, Anstreicher
    • Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte
    • Buchhalter
    • Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter
    • Kellner
    • Nicht diplomierte Krankenpfleger und verwandte Berufe
  • Steiermark:
    • Stukkateure
    • Elektromechaniker
    • Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte
    • Speditionsfachleute
    • Maurer
    • Sonstige Techniker für Datenverarbeitung
  • Tirol:
    • Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
    • Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung
    • Kellner
    • Elektromechaniker
    • Maurer
    • Maler, Anstreicher
    • Nicht diplomierte Krankenpfleger und verwandte Berufe
  • Vorarlberg:
    • Maurer
    • Sonstige Techniker für Bauwesen
    • Sonstige Techniker für Datenverarbeitung
    • Maler, Anstreicher
    • Elektromechaniker
    • Bäcker
    • Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter
    • Kellner

Rot-Weiß-Rot Karte für Besonders Hochqualifizierte - neue Verordnungsermächtigung

Im AuslBG wurde bei der Regelung der Rot-Weiß-Rot Karte für besonders Hochqualifizierte eine Verordnungsermächtigung eingeführt. Demnach können durch Verordnung Berufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung) festgelegt werden, in denen Ausländer als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG bevorzugt zugelassen werden können.

Für diese Berufe bzw. Ausbildungen wird die erforderliche Mindestpunkteanzahl um fünf Punkte, von 70 auf 65 herabgesetzt, um die Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte in besonders nachgefragten Berufen zu erleichtern, um dadurch den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Im Jahr 2019 dürfen daher (gemäß Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019, BGBl. II Nr. 2/2019) Ausländer mit einer der folgenden Ausbildungen als Besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe der Anlage A des AuslBG mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  • Diplomingenieure für Starkstromtechnik;
  • Diplomingenieure für Maschinenbau;
  • Diplomingenieure für Datenverarbeitung;
  • Diplomingenieure für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik;
  • Diplomingenieure soweit nicht anderweitig eingeordnet;
  • Diplomingenieure für Wirtschaftswesen;
  • Wirtschaftstreuhänder;
  • Ärzte.

Diese Verordnung ist mit 2. 1. 2019 in Kraft getreten und gilt bis 31. 12. 2019. 

Änderung der Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte (Anlage C des AuslBG Neu)

Der Gesetzgeber reagierte mit der Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Bereich der Altersdiskriminierung und wertete die Kriterien „Sprachkompetenz“ und „Berufserfahrung“ bei gleichzeitig geringerer Gewichtung des Kriteriums „Alter“ auf.

Somit können bei den Zulassungskriterien nunmehr folgende Punkte erreicht werden:

„Anlage C“:

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

15

Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

Alter maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl 55

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 17.01.2019

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