Grundlegendes zur Ausländerbeschäftigung
Begriff der Beschäftigung - behördliche Zustimmung - fremdenrechtliche Aspekte
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Allgemeines
Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn
- diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder
- eine behördliche Genehmigung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.
Beschäftigung
Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit
- in einem Arbeitsverhältnis,
- im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung,
- in einem Ausbildungsverhältnis,
- als überlassene Arbeitskraft,
- im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.
Vorsicht!
Damit fällt regelmäßig auch die Beschäftigung eines freien Dienstnehmers oder eines Auftragnehmers im Rahmen eines Werkvertrages (ohne Gewerbeschein) unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz! Auch trotz einer formellen Selbstständigkeit ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, wenn in Wirklichkeit eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Beschäftigungen sind nämlich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
Behördliche Zustimmung
Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig.
Für die Genehmigung eines Ausländers gibt es beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung,
- Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue-Karte EU,
Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT)- Anzeigebestätigung,
- Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel Familienangehöriger, Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt – EU oder
- Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein für türkische Staatsbürger (siehe Infoblatt „Beschäftigung türkischer Staatsbürger“).
Vorsicht!
Bereits vor Beginn der Beschäftigung des Ausländers muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein! Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.
Davon ausgenommen sind Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU“ verfügen.
Der Arbeitgeber hat die ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Kommt der Arbeitgeber dieser Melde- oder Bereithaltungsverpflichtung nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe bis € 2.000,-- pro Arbeitnehmer.
Fremdenrecht
Neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt eines Ausländers in Österreich zu beachten.
Für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Form
- eines Aufenthaltstitels (idR für die Dauer eines Jahres, zB Rot-Weiß-Rot-Karte) oder
- einer Aufenthaltserlaubnis („Visum“ für höchstens 6 Monate)
erforderlich.
Staatsangehörige aus EWR-Staaten benötigen keine Aufenthaltserlaubnis bzw keinen Aufenthaltstitel.
Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus, die
- eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung,
- eine Beschäftigungsbewilligung allein oder
- eine Zulassung als Schlüsselkraft
sein kann.
Ausnahmen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht eine große Zahl an Ausnahmen für verschiedene Personengruppen vor.
Ausgenommen sind insbesondere alle EWR- (und damit auch EU-) Staatsbürger, Staatsbürger der Schweiz, weiters aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, eines anderen EWR-Bürgers oder Schweizer Staatsbürgers und aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger, der EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger Unterhalt gewährt.
Hinweis!
Mit 30.6.2020 sind die Übergangsfristen für Kroatien ausgelaufen und auch kroatische Staatsangehörige haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Ist ein Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, kann er – wie jeder Inländer – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.
Tipp!
Siehe dazu auch unsere Info "Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz“!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024