Über erhöhte Bebauung in Fluss fließt Wasser, im vorderen Bereich Freies Flussbett, ringsum Bäume
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Wasserrecht: 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen

Vorgaben für Wasserkraftanlagen und Querbauwerken

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11.09.2023

Mit LGBl. Nr. 97/2021 wurde das 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer veröffentlicht. Es betrifft Betreiber von Ausleitungskraftwerken bzw. Besitzer von Querbauwerken an 19 oberösterreichischen Gewässern in genannten Sanierungsgebieten. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.  

Das Ziel des Sanierungsprogramms ist die Verbesserung des Zustandes durch eine generelle Anpassungsverpflichtung an den 19 prioritären Fließgewässerstrecken an ca. 130 Anlagen (Wasserkraftwerke, Querbauwerke, Schutzwasserbauten). Die Anpassungsfrist ist mit 22. Dezember 2024 wobei eine Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 4 WRG besteht. 

Die betroffenen Fließgewässer sind mit den Detailwasserkörpern (DWK) mit den Flusskilometern des jeweiligen Anfangs- und Endpunktes des Sanierungsgebietes in der Anlage 1 angegeben. Betroffene Gewässer sind: Aschach, Trattnach, Antiesen, Mattig, Pram, Gusen, Große Mühl, Kleine Mühl, Ranna, Urfahraner Sammelgerinne, Waldaist, Alm, Aurach, Krems. Sipbach, Vöckla, Enns, Reichramingbach und Steyr. Anfangs- und Endpunkte sind mit Flusskilometer-Angaben in der Anlage festgehalten. Die Sanierungsziele für die angeführten Fließgewässer sind in Anhang 2 aufgeführt. 

Bei jedem Querbauwerk ist die ganzjährige Passierbarkeit zu gewährleisten (ausgenommen extreme Abflussbedingungen). Fischarten und Fischgrößen sind gewässerspezifisch in Anlage 2 genannt. 

Bestehende und wasserrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfen sind bis spätestens 22. Dezember 2027 anzupassen, wenn die Passierbarkeit der Leitfischarten bis 1. Oktober 2023 nachgewiesen wird. Die Vorlage des Sanierungsprojekts hat dann bis spätestens 22. Dezember 2026 zu erfolgen. 

Wasserberechtigte zur Wasserkraftnutzung mit Ausleitungskraftwerken haben in den Sanierungsgebieten als Sanierungsmaßnahme ganzjährig und dauerhaft Restwasser gemäß den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer abzugeben:  

  • mindestens der niedrigste (kleinste) Tagesmittelabfluss (NQt)
  • falls NQt größer ist als die Hälfte des mittleren Jahresniederwassers (MJNQt), die Abgabe von mindestens der Hälfte von MJNQt. 

Abweichungen mit weniger strengen Werten können nach Vorlage eines Gutachtens zugelassen werden. 

Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen (zB zusätzliches Restwasser, Verbesserung der Fischpassierbarkeit) bleibt vorbehalten. 



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