Nahaufnahme eines moosbewachsenen Waldbodens. Im Hintergrund sind viele Baumstämme
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Europaschutzgebiet Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen

10 natürliche Lebensräume sollen auf 728,21 ha geschützt werden

Lesedauer: 1 Minute

01.08.2024

Mit LGBl. Nr. 66/2024 wird das Gebiet „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Gmunden, Ebensee, Scharnstein, Grünburg, Oberschlierbach, Micheldorf, Hinterstoder, Klaus an der Pyhrnbahn, Spital am Pyhrn, Molln, Großraming, Losenstein, Reichraming, Ternberg und Weyer gemäß FFH-Richtlinie geschützt. Die Teilflächen liegen in den Verwaltungsbezirken Gmunden, Kirchdorf und Steyr-Land als Europaschutzgebiet ausgewiesen. 

Das Europaschutzgebiet (Gebietskennung AT3138000) hat eine Gesamtfläche von ca. 728 Hektar und besteht aus 32 Teilflächen. Damit werden im Sinne der FFH-Richtlinie 10 natürliche Lebensräume geschützt. Schluchtwälder (Lebensraumtyp 9180*) sind auf Grund der speziellen Standortbedingungen selten und treten meist nur in kleinräumiger Flächenausdehnung auf. Es handelt sich um azonale Wälder, also um natürliche Wälder auf Sonderstandorten.  

Für das gesamte Gebiet wurden 4 Zonen festgelegt:

  • Zone A umfasst die primären Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen mit besonderen, azonalen Standortfaktoren (Sonderstandorte) (546,59 ha).
  • Zone B sind Wald-Lebensraumtypen mit gemäßigten Standortansprüchen (163,04 ha).
  • Zone C ist für Kalktuffquellen, einem prioritären Lebensraumtyp vorbehalten (0,78 ha).
  • Zone D ist die Residualzone (17,79 ha). 

Für das ausgewiesene Gebiet besteht ein Verschlechterungsverbot. Der Erhaltungszustand ist Grundlage für die Pflegemaßnahmen (§ 6) bzw. erlaubten Tätigkeiten (§ 4). Die Umsetzung von Pflege- bzw. Managementmaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands soll vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen bzw. nutzungsberechtigten Personen erfolgen. 

Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungsverfahren von Betrieben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen der Betriebe berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening (§ 24 Abs. 3 Oö NSchG) bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt. Bei UVP-Verfahren ist allfällig mit geänderten Schwellenwerten zu rechnen. 

Die Verordnung wurde am 29. Juli 2024 kundgemacht und tritt mit 30. Juli 2024 in Kraft.  

Eine direkte Betroffenheit von Betrieben ist teilweise gegeben, ansonsten allfällig bei Neu-, Zu- oder Umbauten in Schutzgebietsnähe gegeben.

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