Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen
Lesedauer: 1 Minute
Mit LGBl. 26/2017 wurde die Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen veröffentlicht.
Die Bestimmung des § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes gelten:
- an in der Anlage genannten Flüsse und Bäche,
- jene Bäche, die in Seen münden sowie
- jene Bäche, die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden und deren direkte Zubringerbäche.
In der Anlage werden die Einzugsgebiete der Salzach, Donau, Traun, Enns und Moldau beschrieben.
Die Verordnung ist mit 1. April 2017 in Kraft getreten und betrifft Betriebe in der 50-Meter Zone an Flüssen und Seen.
Stand: 14.04.2020