Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)
Abfallwirtschaftsrechtliche Vorgaben und neue EU-Guideline auf Grund der covid-19 Krise für Abfallverbringung
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Das BMK hat einige Klarstellungen zu abfallwirtschaftlichen Vorgaben getroffen, und zwar zu:
- Abfallwirtschaftsrechtliche Einstufung von und Umgang mit „SARS-CoV-2-Abfällen“:
- Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu Abfallbehandlungsanlagen
- Abfallübergaben, Begleitscheinsystem:
- Einzelfallprüfung bei allfälliger Kurzarbeit für abfallrechtliche Geschäftsführer
- Zulässigkeit des Betretens von Altstoffsammelzentren
- Zur Akkreditierung
Nähere Ausführungen im Schreiben des BMK dazu.
Schreiben des BMK an die Landeshauptläute bzgl. Kontrolltätigkeiten, insb. gem. § 75 AWG 2002 und Begleitscheinsystem gemäß den §§ 18 und 19 AWG 2002.
Ergänzendes Schreiben des BMK (2020-0.225.238) vom 7. April 2020 zur grenzüberschreitenden Abfallverbringungen mitzuführenden Unterlagen, Unterschriften, Begleitformulare und Notifizierungsanträge.
Zusätzlich hat die EU Kommission eine neue EU - Guideline auf Grund der covid-19 Krise für Abfallverbringung erarbeitet. Dies ist unter folgendem Link https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/waste_shipment_and_COVID19.pdf abrufbar.
Stand: 10.09.2020