Coronaviren illustriert auf blauem Hintergrund
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Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Abfallwirtschaftsrechtliche Vorgaben und neue EU-Guideline auf Grund der covid-19 Krise für Abfallverbringung

Lesedauer: 1 Minute

Das BMK hat einige Klarstellungen zu abfallwirtschaftlichen Vorgaben getroffen, und zwar zu:

  1. Abfallwirtschaftsrechtliche Einstufung von und Umgang mit „SARS-CoV-2-Abfällen“:
  2. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu Abfallbehandlungsanlagen
  3. Abfallübergaben, Begleitscheinsystem:
  4. Einzelfallprüfung bei allfälliger Kurzarbeit für abfallrechtliche Geschäftsführer
  5. Zulässigkeit des Betretens von Altstoffsammelzentren
  6. Zur Akkreditierung 

Nähere Ausführungen im Schreiben des BMK dazu.  

Schreiben des BMK an die Landeshauptläute bzgl. Kontrolltätigkeiten, insb. gem. § 75 AWG 2002 und Begleitscheinsystem gemäß den §§ 18 und 19 AWG 2002.

Ergänzendes Schreiben des BMK (2020-0.225.238) vom 7. April 2020 zur grenzüberschreitenden Abfallverbringungen mitzuführenden Unterlagen, Unterschriften, Begleitformulare und Notifizierungsanträge.

Zusätzlich hat die EU Kommission eine neue EU - Guideline auf Grund der covid-19 Krise für Abfallverbringung erarbeitet. Dies ist unter folgendem Link https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/waste_shipment_and_COVID19.pdf abrufbar.

Stand: 10.09.2020

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