Änderung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Formaldehyd
Richtlinie (EU) 2019/1929
Lesedauer: 1 Minute
Diese Richtlinie zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, hinsichtlich Formaldehyd betrifft Hersteller und Importeure von Spielzeugen.
Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und ihrer Untergruppe „Chemikalien“ ist es erforderlich, die empfohlenen Grenzwerte für Formaldehyd in verschiedenen Spielzeugmaterialien festzulegen.
Änderung in Anhang II der Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG:
Stoff | CAS-Nummer | Grenzwert |
Formaldehyd | 50-00-0 | 1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m³ (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug
|
Die Richtlinie wurde am 20. November 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Als Umsetzungstermin für die Mitgliedsstaaten ist der 20. Mai 2021 vorgesehen. Die Anwendung erfolgt ab 21. Mai 2021.
Links:
- Richtlinie (EU) 2019/1929 zur Änderung von Anhang II Anlage C über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, hinsichtlich Formaldehyd
- Spielzeugverordnung 2011
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
- „Erläuternde Leitlinien“ zur Richtlinie 2009/48/EG
Stand: 03.12.2020