Grace-Period-Gesetz: Abbau bürokratischer Hürden bei Betriebsübergaben
Erleichterungen für Betriebsübernehmer im Bereich Betriebsanlagenrecht und Arbeitnehmerschutz
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21.06.2024
Mit dem Grace-Period-Gesetz werden bürokratische Hürden bei Betriebsübergaben abgebaut. Damit wird für mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Übernehmenden gesorgt.
Folgende Erleichterungen sind für Betriebsübernehmer im Bereich Betriebsanlagenrecht und Arbeitnehmerschutz damit verbunden:
- Flexibilität beim Konkretisierungsgrad der Einreichunterlagen für Anlagengenehmigungen. Durch Rahmenangaben statt Details, die sich nach Genehmigung des Vorhabens – in Verhandlungen mit Anlagenlieferanten, Optimierungen bei der Inbetriebnahme und dergleichen – noch ändern können, wird eine Flexibilität zur Erreichung eines Genehmigungskonsenses erreicht.
- verpflichtende Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen durch den Arbeitgeber erst nach zwei Jahren
- Bei Betriebsübergaben hat eine verpflichtende Einberufung des Arbeitsschutzausschusses einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums zu erfolgen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.
Das Grace-Period-Gesetz wurde am 5. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Änderungen in der Gewerbeordnung treten mit 6. Juni 2024 in Kraft, wobei gleichzeitig die §§ 339 Abs. 3 Z 3 und 365g Abs. 2 außer Kraft treten. Die Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz treten (rückwirkend) mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Links:
- BGBl. I Nr. 56/2024 - Grace-Period – Gesetz
- Gewerbeordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Bundesabgabenordnung (hier nicht weiter berücksichtigt)