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Änderung der Spielzeugverordnung 2011

BGBl. II Nr. 213/2021

Lesedauer: 1 Minute

28.05.2024

Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2021 wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1929, ABl. Nr. L 299 vom 20.11.2019, S. 51, in österreichisches Recht umgesetzt. 

In Anlage 2 Teil III Z 12 lautet der Eintrag für Aluminium:

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien
Aluminium 2 250 560 28 130

Dem Anhang C der Anlage 2 wird folgender Stoff angefügt:

Stoff CAS-Nummer Grenzwert
Formaldehyd 50-00-0

1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug

Die Verordnung wurde am 10. Mai 2021 kundgemacht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung (Kundmachung) im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 12, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. 

Link:
Verordnung BGBl. Nr. II 213/2021 Änderung der Spielzeugverordnung 2011

 

Weitere Informationen: 

 

 


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