Änderung der Spielzeugverordnung 2011
BGBl. II Nr. 213/2021
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Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2021 wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1929, ABl. Nr. L 299 vom 20.11.2019, S. 51, in österreichisches Recht umgesetzt.
In Anlage 2 Teil III Z 12 lautet der Eintrag für Aluminium:
Element | mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien | mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien | mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien |
Aluminium | 2 250 | 560 | 28 130 |
Dem Anhang C der Anlage 2 wird folgender Stoff angefügt:
Stoff | CAS-Nummer | Grenzwert |
Formaldehyd | 50-00-0 | 1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug |
Die Verordnung wurde am 10. Mai 2021 kundgemacht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung (Kundmachung) im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 12, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.
Link:
Verordnung BGBl. Nr. II 213/2021 Änderung der Spielzeugverordnung 2011
Weitere Informationen:
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
- Informationen zu Sicherheit von Spielzeug
- Informationen zu REACH auf wko.at
- Informationen zu beschränkten Stoffen gem. REACH-Verordnung auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA