Änderung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium
Richtlinie (EU) 2019/1922
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Diese Richtlinie zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - von Nummer 13 in Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium betrifft Hersteller und Importeure von Spielzeugen.
Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER), der von den Mitgliedstaaten und der Schreibwarenindustrie vorgelegten Daten und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und ihrer Untergruppe „Chemikalien“ wurden die derzeitigen Migrationsgrenzwerte für Aluminium aus Spielzeug oder Spielzeugkomponenten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst.
Element | mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien | mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialein | mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien |
Aluminium | 2250 | 560 | 28130 |
Die Richtlinie wurde am 19. November 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Als Umsetzungstermin für die Mitgliedsstaaten ist der 19. Mai 2021 vorgesehen. Die Anwendung erfolgt ab 20. Mai 2021.
Links:
- Richtlinie (EU) 2019/1922 zur Änderung von Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium
- Spielzeugverordnung 2011
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
- „Erläuternde Leitlinien“ zur Richtlinie 2009/48/EG
Stand: 04.01.2021