Regionalprogramm besonders schützenswerte Gewässerstrecken verlautbart
Wasserkraftnutzungsbeschränkungen durch Regionalprogramm
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Mit LGBl. Nr. 66/2019 wurde die Verordnung Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen. Sie gilt für Wasserkraftnutzungen.
Ziel der Verordnung ist die Erhaltung von Gewässertrecken mit
- einem sehr guten hydromorphologischen Zustand sowie
- einer besonderen gewässerökologischen Funktion (zB Laichplätze)
Dieses Ziel soll durch spezielle Anforderungen für folgende Tatbestände des Wasserrechtsgesetzes (WRG) erreicht werden:
- Wasserbenutzungsanlagen (§ 9 WRG)
- Wiederherstellung von Anlagen (§ 28 WRG)
- Einleitungen (§ 32 WRG) und
- Brücken, Stege, Uferbauten (§ 38 WRG)
Als Grundsatz gilt für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung, dass eine Verschlechterung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes von in Anlage 1 ausgewiesenen 209 Gewässerstrecken (456 km) nicht erfolgt. Beispielsweise gelten als verbotene Maßnahmen Ufersicherungen, Stabilisierungen der Gewässersohle, Wasserentnahmen (wenn mehr als geringfügig), Verursachung unnatürlicher Wasserstands-Schwankungen, Aufstau von Gewässern, Störungen des Transports von Sedimenten oder der Wanderung von Organismen.
20 Gewässerstrecken (78 km) mit besonderer gewässerökologischer Funktion sind in Anhang 2 genannt. Beeinträchtigungen dieser Gewässerstrecken als Laichplatz oder Ausstrahlstrecke sind hintanzuhalten durch zB ein Verbot für die Errichtung von Querbauwerken, Veränderungen der Gewässersohle oder der Fließgeschwindigkeit, Wasserentnahmen, Stauhaltungen oder sonstige hydromorphologischen Maßnahmen mit Beeinträchtigungen des Laichplatzangebots bzw. –qualität.
Die Verordnung gilt nicht für:
- Anpassungen im öffentlichen Interesse
- Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte
- Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Verordnung ist mit 21. August 2019 in Kraft getreten und gilt für 20 Jahre. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses (BGBl. Nr. 114/1971) außer Kraft.
Stand: 01.01.2021