Delegierte Richtlinie zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU
Delegierte Richtlinie (EU) 2021/884
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Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
Quecksilber wird in elektrischen Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen verwendet, die für den Stromfluss zwischen dem sich drehenden Wandler und dem stationären Elektronikgerät sorgen. Die Verwendung von Quecksilber ermöglicht unter anderem eine höhere Betriebsfrequenz, bei der zum Vorteil der Patienten höher aufgelöste Bilder erzielt werden können.
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/574 ( 2 ) gewährte die Kommission ursprünglich eine Ausnahme bis 30. Juni 2019 für die Verwendung von Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, indem sie diese Verwendung in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU aufnahm.
Wegen fehlender Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
Die Kommission erhielt innerhalb der erlaubten Frist einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme. Die Ausnahme bleibt daher so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde. Es ist daher angezeigt, die Erneuerung der Ausnahme zu genehmigen.
Die Erneuerung der Ausnahme sollte im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU für eine Höchstdauer von sieben Jahren bis 30. Juni 2026 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
Diese Richtlinie betrifft Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für genanntes Einsatzgebiet und wurde am 2. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2022 an.
Link:
Weitere Informationen:
- ROHS-RL (EU-Rechtsakt)
- Elektroaltgeräteverordnung (tagesaktuell)
- https://www.wko.at/service/umwelt-energie/kreislaufwirtschaft.html
- BMK-Info zur Elektroaltgeräteverordnung
- BMK-Infos zu Elektroaltgeräte und Batterien
- Infos der Europäischen Kommission zu Elektro- und Elektronikaltgeräte
- Infos der Europäischen Kommission zur Beschränkung gefährlicher Stoffe (ROHS)
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Stand: 15.06.2021