Mehrere braune Flaschen nebeneinandergereiht mit orangen Etiketten und schwarzem X, im Fokus eine Flasche mit der Aufschrift ätzend und Symbolen
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Änderung Anhang XVII der REACH-Verordnung – Diisocyanate

Verordnung zur Änderung von Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) bezüglich Diisocyanaten

Lesedauer: 1 Minute

Diisocyanate/Schulungen – WISSEN was WICHTIG ist

Diisocyanat fällt gemäß der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 unter eine harmonisierte Einstufung als Inhalationsallergene der Kategorie 1 sowie als Hautallergene der Kategorie 1. Diisocyanate werden in der gesamten Union in einer Vielzahl von Sektoren und Anwendungen als chemische Bausteine ​​eingesetzt, unter anderem vor allem in Schäumen, Dichtungsmitteln und Beschichtungen.
 
In dem Dossier nach Anhang XV zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens wurde angeführt, dass die Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt mit und Einatmen von Diisocyanaten bei Arbeitnehmern zu Berufsasthma führt, dass als betreffendes Problem des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der Union identifiziert wurde. Die Anzahl der jährlich durch Diisocyanat verursachten neuen Fälle von Berufskrankheiten (schätzungsweise mehr als 5 000 Fälle) wird als unannehmbar hoch betrachtet. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, und es wurde vorgeschlagen, die industrielle und gewerbliche Verwendung sowie das Inverkehrbringen von Diisocyanaten als solche und als andere Stoffe oder Gemische zu beschränken.
 
Es wurde zu der Auffassung gelangt, dass der für Diisocyanate in Stoffen oder Gemischen festgesetzte Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent dem niedrigsten Konzentrationsgrenzwert entspricht, der für bestimmte als Inhalationsallergene der Kategorie 1 bestimmte Diisocyanate gilt.
Man kam auch zum Schluss, dass entsprechende Schulungen eine Grundvoraussetzung sind, und dass jeder Arbeitnehmer, der mit Diisocyanaten umgeht, ausreichende Kenntnis von den mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren haben und sich der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken bewusst sein sollte.  


Um sich auf die neuen Anforderungen einstellen zu können, wurde ein Übergangszeitraum von drei Jahren als angemessen erachtet. 

Diese Verordnung wurde am 4. August 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Diisocyanat darf nach dem 24. Februar 2022 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden.
Diisocyanat darf nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden.
 
Ausnahmen dazu (durch Konzentrationsgrenzwert, Schulungen) sind im Anhang XVII dargestellt.


Verordnung (EU) 2020/1149 

 


Weitere Informationen: 

 

Stand: 30.09.2022

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