Nahaufnahme von einer Zuckerrübenpflanze, die auf einem Feld heranwächst
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Pflanzenschutzmittel - Harmonisierte Einstufung von Wirkstoffen

Änderung bei detaillierteren Verfahrensvorschriften und Zeitplan des Genehmigungsverfahrens

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Die Durchführungsverordnung 844/2012/EU regelt Bestimmungen hinsichtlich des Erneuerungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe. Spätestens 3 Jahre vor Ablauf der Genehmigung eines Wirkstoffs ist ein Antrag auf die Erneuerung der Genehmigung vom Hersteller einzureichen. Die Änderungen der Durchführungsverordnung 844/2012 beziehen sich hauptsächlich auf detailliertere Verfahrensvorschriften und Zeitplan des Genehmigungsverfahrens.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/103 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung von Wirkstoffen kommt es ua zu diesen zwei wichtigen Änderungen:

  • Es wurde dem berichterstattenden Mitgliedstaat für die Ausarbeitung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung der Erneuerung und des der Agentur vorzulegenden Dossiers und der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) für die Ausarbeitung ihrer Schlussfolgerungen zusätzlich mehr Zeit eingeräumt. Von den bisher geregelten 30 Monaten ist eine Erweiterung auf 33 Monate vorgenommen worden. Das bedeutet, dass dem Antragsteller zwischen der Vorlage des Antrags auf Erneuerung und der Vorlage der ergänzenden Dossiers 3 Monate weniger als bisher zur Verfügung stehen.

  • Außerdem wurde die Frist für den berichterstattenden Mitgliedstaat für die Erstellung des Berichts über die Bewertung der Genehmigungs-Erneuerung des Wirkstoffs zur Vorlage an die Kommission von 12 Monate auf 13 Monate beginnend nach dem Datum der 33 Monate vor Ablauf der Genehmigung erweitert.

Die Verordnung wurde am 24. Jänner 2020 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe, deren Genehmigungszeitraum am oder nach dem 13. Mai 2023 endet.

Sie gilt jedoch nicht für Erneuerungsverfahren für solche Wirkstoffe, für die bereits vor dem Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung ergänzende Dossiers vorgelegt wurden. 

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Stand: 31.01.2020

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