Person in gelbem Pullover sitzt auf in See reichenden Holzsteg umgeben von Berglandschaft, die sich in See spiegelt
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Neuveröffentlichung der Seeuferschutz-Ausnahmeverordnungen

Änderungen betreffend Bewilligung/Anzeige/Ausnahmen

Lesedauer: 1 Minute

Verordnungen der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen von den naturschutzbehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten im Bereich des Atter-, Hallstätter-, Mond-, Traun-, Wolfgang- und des Zellersees festgelegt werden  

Mit der Oö Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019 wurde die generelle Eingriffsregelung im Uferbereich gemäß § 9 Oö. NSchG durch die Festlegung von konkreten bewilligungspflichtigen bzw. anzeigepflichtigen Vorhaben ersetzt. Dadurch sollen nur noch bei bedeutenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Naturhaushalt Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht bestehen. 

An der Gebietskulisse in der die Ausnahmebestimmungen gelten, erfolgten keine Änderungen.

 

Zusammenfassung der Änderungen: 

Bereich Bewilligung/Anzeige/Ausnahmen
Grüne Zone

Bewilligungspflichten gemäß § 5 und § 9 Abs. 2 Oö NSchG

Anzeigepflichten gemäß § 6

Rote Zone

Bewilligungspflichten gemäß § 5 und § 9 Abs. 2

Anzeigepflichten gemäß § 6

 

Ausgenommen sind:

·          Neu-, Zu- und Umbauten bis zu einer Höhe von 10 m

·          Errichtung von Carports, Pergolen, Schwimmbecken uä sowie versiegelte Park- und Abstellflächen bis 30 m²

·          Stützmauern, Hangsicherungen

·          Lärmschutzwände

·          Bestimmte Infrastruktur

Die Neuveröffentlichungen erfolgten am 16. März 2020 und sie sind mit 17. März 2020 in Kraft getreten. Die bisherigen Seeuferschutz-Ausnahmeverordnungen (LGBl. Nr. 112/2017 bis 117/2017 jeweils in der bisher geltenden Fassung) werden durch die Neuveröffentlichungen (samt dazu veröffentlichten Anlagen) ersetzt.

Betroffen von den Verordnungen sind Unternehmen in dicht verbautem Gebiet in der 500 m Schutzzone der sechs genannten Seen.

 

Links: 

·          LGBl. Nr. 20/2020 - Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020 

·          LGBl. Nr. 21/2020 - Hallstättersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

·          LGBl. Nr. 22/2020 - Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020 

·          LGBl. Nr. 23/2020 - Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

·          LGBl. Nr. 24/2020 - Wolfgangsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020 

·          LGBl. Nr. 25/2020 - Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

 

Weitere Informationen: 

·          Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 

·          Informationen des Landes OÖ zum Thema Natur und Landschaft

Stand: 17.03.2020

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