Naturschutzrecht: Änderungen im Beschwerderecht
Anpassungen an Aarhus-Übereinkommen
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Die Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022 (LGBl. Nr. 64/2022) ändert das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz. Damit erweitert sich das Beschwerderecht für berechtigte Umweltschutzorganisationen zu naturschutzrechtlichen Bewilligungen gemäß § 31 Oö. NSchG bei Vorhaben, bei denen es zur Aussetzung von gebietsfremden Arten kommt.
Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 Aarhus-Konvention wird § 39b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Beteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis) ergänzt. Damit wird ein Beschwerderecht berechtigter Umweltschutzorganisationen gegen Bescheide gemäß § 31 Oö. NSchG 2001 in § 39b Abs. 4 implementiert. Dies betrifft die Genehmigung des Aussetzens oder Ansiedelns von gebietsfremden Arten und bezieht sich dabei auf „geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind“. Für den Oö. Umweltanwalt gilt hingegen § 39 Oö. NSchG nur noch hinsichtlich jener Tier- und Pflanzenarten, die nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder die nicht von Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind.
Die Änderungen im Beschwerderecht sind mit 1. August 2022 anwendbar.
Link:
- Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022 - LGBl. Nr.64/2022
- OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (konsolidierte tagesaktuelle Fassung)
- Aarhus-Konvention
- FFH-Richtlinie (Rechtsakt)
- Vogelschutz-Richtlinie (Rechtsakt)
- Infoseite des Landes OÖ zum Thema Naturschutz und Landschaft
- Oö. Jagdgesetz
Stand: 12.07.2022