Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung
Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger
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Mit Veröffentlichung des BGBl. II Nr. 172/2024 am 2.7.2024 wurde die Ammoniakreduktionsverordnung geändert. Die Änderung tritt mit 3.7.2024 in Kraft.
Die Neuerungen betreffen vor allem landwirtschaftliche Betriebe und eventuell gewerbliche Betriebe, die flüssigen Wirtschaftsdünger lagern. Diese haben dafür zu sorgen, dass Lagerungen von flüssigem Wirtschaftsdünger abgedeckt werden, damit Ammoniak in der Luft reduziert wird und die Anforderungen des Emissionsgesetzes Luft erfüllt werden.
Neue Anlagen müssen ab 01.01.2025 entsprechen, bestehende Anlagen müssen ab 01.01.2028 entsprechen.
Ausnahmen gibt es für Anlagen, die mit dauerhaft stabilen Schwimmdecken ausgestattet sind.
Links:
- Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 172/2024
- NEC-Richtlinie ((EU) 2016/2284) - über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
- BMK-Information zum Thema „Nationales Luftreinhalteprogramm“
- Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018, BGBl. I Nr. 57/2024 idgF
- Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 172/2024 idgF