
Genehmigung von Kuhmilch als Grundstoff
Pflanzenschutzmittel
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1004 über die Genehmigung des Grundstoffs Kuhmilch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Kuhmilch grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands wird die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.
Der in Anhang I beschriebene Stoff Kuhmilch wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.
Die Durchführungsverordnung wurde am 10. Juli 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Links:
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- WKO-Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel
Stand: 15.07.2020