Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in das Stockholmer Übereinkommen
Änderung Anlage A des Stockholmer Übereinkommens
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Auf ihrer zehnten Tagung vom 6. bis 17. Juni 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 226/2020) die nachstehende Änderung der Anlage A des Stockholmer Übereinkommens beschlossen:
Aufgrund des Beschlusses SC-10/13 der Vertragsparteienkonferenz wird Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen ohne spezifische Ausnahmen in die Liste in Teil I der Anlage A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen.
Die Kundmachung wurde am 11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und betrifft Unternehmen, die Produkte mit genannten Wirkstoffen in der EU herstellen, vertreiben oder gebrauchen.
Links
- Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe; BGBl. III Nr. 210/2023
- REACH-VO
- Abfall-RL
- Website Stockholmer Übereinkommen
- Beschluss 2006/507/EG über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
- Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung (BGBl. III Nr. 158/2004; idgF)