Begutachtung: Änderung der Oö Artenschutzverordnung (Kormoran)
Entwurf zur Änderung der Sonderbestimmungen Kormoran (§ 8) iVm Anlage 4
Lesedauer: 1 Minute
Das Land Oberösterreich hat einen Entwurf einer Änderung der Oö. Artenschutzverordnung samt Erläuterungen zur Begutachtung vorgelegt.
Damit sollen die Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran (§ 8) iVm Anlage 4 (Kormoran-Abschüsse - Erhebungsbogen Oberösterreich) geändert werden.
Das durch die Oö Artenschutzverordnung bisher geregelte Management führt keinesfalls zu einer Abnahme der Anzahl der Kormorane. Bei konstanten bzw. je nach Zeithorizont auch zunehmenden Kormoranbeständen steht ein überwiegend abnehmender Äschenbestande gegenüber.
Die wesentlichen Änderungen:
- Das Töten und Vertreiben wird zeitlich für festgelegte Bereiche neu bestimmt.
- Der Abschuss wird bei Verwendung von Schalldämpfern verlängert.
- Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden in die Jagddatenbank einzumelden. Anlage 4 kann damit gestrichen werden.
- Untersagung weiterer Abschüsse, wenn die festgelegte Höchstzahl (maximal 10 % des landesweiten Gesamtbestands) erschöpft ist.
Ihre allfällige Stellungnahme müsste bis spätestens Mittwoch, 9. Oktober 2024, im Umweltservice (E umweltservice@wkooe.at) einlangen, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden kann.
Link:
- Oö Artenschutzverordnung (konsolidiert)