Begutachtung: Grundwasserschongebiet St. Georgener Bucht
Ausweisung des Grundwasserschongebietes in den Gemeinden Luftenberg, St. Georgen an der Gusen und Langenstein
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Das Land Oberösterreich hat einen Entwurf einer Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens St. Georgener Bucht zur Begutachtung ausgesandt. Damit soll das Grundwasserschongebiet gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG unter Ausweisung einer Kernzonen und einer Randzone verordnet werden. Das Grundwasserschongebiet St. Georgener Bucht erstreckt sich in den Gemeinden Luftenberg, St. Georgen an der Gusen und Langenstein.
Die Auswirkungen dieser Ausweisung sind, dass bestimmte (betriebliche) Tätigkeiten, die grundwasserwirksame Auswirkungen haben, einem wesentlich strengeren Regime unterliegen als in anderen Bereichen außerhalb eines Grundwasserschongebietes.
Beschränkungen für Betriebe ergeben sich durch allfällige Bewilligungspflichten, Verbote und Gebote, wie nachstehend zusammengefasst.
Die relevanten Einschränkungen für die gewerbliche Wirtschaft in der Kern- bzw. Randzone sind zB:
Bewilligungspflichtige Maßnahmen mit allfälligen strengen Auflagen betreffen bei befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen (250 m² in der Randzone und 100 m² in der Kernzone) dienen Aufgrabungen und Bohrungen tiefer als 2 m unter Geländeoberkante (in der Kernzone: 1 m) Lagerung und Leitung wassergefährdeter Stoffe mehr als 200 l bzw. mehr als 5.000 l Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe (in der Kernzone: 1.000 l) In der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht bestimmte Anlagen zur Freizeitnutzung, bestimmte Verkehrswege btroffen.
Verbotene Tätigkeiten bzw. Vorhaben sind Deponien für Reststoffe und Massenabfälle Ablagerung offener radioaktiver Stoffe Ablagerung von Aushubmaterial (Ausnahmen), Aschen und Verbrennungsrückständen (Ausnahme Holzaschen) Nass- und Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen Errichtung von Betrieben mit bestimmten Widmungen (I und Seveso-III) Thermische und chemische Abfallbehandlungsanlagen (in der Kernzone erfolgt eine weitere Ausweitung an Anlagen) Einbringen von Abwasser in das Grundwasser bzw. Anlagen zur direkten Versickerung Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 2 m unter Geländeoberkante in der Kernzone Errichtung und wesentliche Erweiterung von Anlagen mit Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (mit Ausnahmen) in der Kernzone
Die wasserrechtlichen Vorgaben werden in der Regel im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung (gemäß § 356b GewO) bzw. auch im Bauverfahren berücksichtigt.
Vom Verbot bzw. Bewilligungspflicht ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Grundwasserschongebietsverordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder bereits rechtmäßig erlaubt sind.
Weiters setzen für manche Tätigkeiten/Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Verpflichtungen nach dem UVP-Gesetz ein. In Spalte 3 des Anhangs 1 des UVP-G (BGBl. Nr. 697/1993 idgF) sind dazu bezüglich Wasserschutz- und –schongebiete (schützenswerte Gebiete der Kategorie C) zB folgende Tätigkeiten genannt:
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer TeilabschnitteNeubau oder Änderungen an Schienenanlagen, Frachtenbahnhöfen, Verschubbahnhöfen, Güterterminals, Güterverkehrszentren
Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen und Plänen (Übersichtskarte, Detailpläne) können unter https://www.wko.at/ooe/umwelt/umweltnews > Aktuelle Begutachtungen abgerufen werden. Die Unterlagen können auch vom Server des Landes Oberösterreich unter Begutachtungsentwürfe von Landesverordnungen bezogen werden.
Stellungnahmen müssen bis Freitag, 13. September 2024, in der WKO Oberösterreich (E umweltservice@wkooe.at) einlangen, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden können.