CE – EU-Düngeprodukte: Verwendung von biologisch abbaubaren Polymeren als Bindemittel
Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere
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Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2770 wird die Verordnung (EU) 2019/1009 in Bezug auf Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere geändert.
Im Hinblick auf die Verwendung von Polymeren als Bindemittel hat die Kommission Informationen über die Verwendung von biologisch abbaubaren Polymeren als Bindemittel erhalten. Erfüllen solche Polymere die für Polymere der Komponentenmaterialkategorie 1 festgelegten Bedingungen, geben sie keinen Anlass zu Umweltbedenken und die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für die Anwendung und Entsorgung von EU-Düngeprodukten, die solche Polymere enthalten, sind nicht gerechtfertigt und sollten nicht gelten.
Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert,
2. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Delegierte Verordnung wurde am 28. Oktober 2024 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anhang I und Anhang II Nummer 1 gelten ab dem 17. Oktober 2028.
Von der Verordnung betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.
Links
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/2770 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 in Bezug auf Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere
- Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt
- BML-Infos zum Düngemittelrecht
- AGES-Infos zu Düngemittel
- WKO-Infos zu Pflanzenschutz- und Düngemittel