Änderung des OÖ Umweltschutzgesetzes
Rechtsgrundlage zur Vermeidung von Lichtverschmutzung
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Mit der Novelle zum OÖ Umweltschutzgesetz wird die Rechtsgrundlage zur Vermeidung von Lichtverschmutzung geschaffen. Festgelegt werden Regelungen für Außenbeleuchtungsanlagen unter Berücksichtigung von Teilen der ÖNORM O 1052.
Die negativen Auswirkungen des künstlichen Lichts auf Menschen, Tier- und Pflanzenwelt sollen eingedämmt werden. Unter den Geltungsbereich fallen Beleuchtungsanlagen im Bereich des öffentlichen Guts. Gemeinden haben die Möglichkeit, ein Beleuchtungskonzept für Straßen, Wege, Plätze udgl. für die Nachtabsenkung bzw. Nachtabschaltung zu erstellen. Ausnahmen sind nach Einzelfallbeurteilung, wenn diese im öffentlichen Interesse (zB Ruhe, Ordnung, Sicherheit) stehen, möglich. Ausgenommen sind ausschließlich betrieblich genutzte Parkplätze.
Die Novelle wurde am 18. März 2024 im Landesgesetzblatt kundgemacht und tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Bestehende Außenbeleuchtungsanlagen sind von der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 erst bei einer wesentlichen Änderung, jedoch spätestens bis 1. Jänner 2029 anzupassen.
Links:
- LGBl. Nr. 24/2024 - Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 – Anlage (ÖNORM O 1052 - Lichtimmissionen)
- Oö. Umweltschutzgesetz (konsolidierte Fassung)
- Ausschussbericht Beilage Nr. 758/2024
- Mitschnitt aus der Landtagssitzung vom 7. März 2024 zum Pkt. 6 Tagesordnung Punkt 5