Zweigeteilte Ansicht eines Baumes in Landschaft: Linke Seite grüne Wiese und begrünter Baum, rechte Seite ausgetrockneter Boden und entlaubter Baum
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Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge

Beschluss (EU) 2021/476

Lesedauer: 1 Minute

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, mithilfe material- und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden, sich durch geringere Emissionen in die Luft und einen geringeren Wasserverbrauch auszeichnen.

In Anbetracht der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der Industrie in der Union wurden Grenzwerte für prozessbedingte CO2-Emissionen für Verbrennungsprozesse festgelegt, und durch die Vergabe von Punkten werden die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Berechnung des CO2-Fußabdrucks gefördert. Als Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft werden mit den Kriterien verbindliche Anforderungen an die Wiederverwendung von Prozessabfällen festgelegt und gegebenenfalls Anreize zur Verwendung von Recycling-/Sekundärmaterial im Endprodukt geschaffen. 

Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst Bodenfliesen, Wandfliesen, Dachziegel, Blöcke, Platten, Paneele, Pflastersteine, Bordsteine, Tischplatten, Waschtischplatten und Küchenarbeitsplatten zur Verwendung in Innen- und in Außenbereichen. 

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028. 

  • Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ im Sinne der Entscheidung 2009/607/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/607/EG geprüft. 
  • Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hartbeläge“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG für die Produktgruppe „Hartbeläge“ gestützt werden. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen. 
  • EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden. 

Der Beschluss (EU) 2021/476 wurde am 22. März 2021 im Amtsblatt kundgemacht und trat unmittelbar in Kraft.  

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Stand: 08.05.2023

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