Eine junge Frau bindet einen Strauß Blumen zu einem Gesteck in einer Gärtnerei
© Christian Vorhofer | WKO

Änderung der Gewerbeordnung betreffend Betriebsanlagen – BGBl. I Nr. 96/2017

Wichtige Änderungen im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

Die Gewerbeordnung wurde zuletzt thematisch sortiert durch die Bundesgesetzblätter (BGBl. I Nr. 94/2017 – Berufsrechtlicher Teil; BGBl. I Nr. 95/2017 – Geldwäschebestimmungen) geändert. Für Betriebsanlagen sind die Änderungen in BGBl. I Nr. 96/2017 relevant.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

 

  • Wegfall der Betriebsanlagengenehmigung für bloß vorübergehende Tätigkeiten (§ 74 GewO)
    Als Beispiel können nun Gastwirte außerhalb ihres bestehenden Gasthauses bei einem von ihnen veranstalteten Zeltfest tätig werden, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung zu benötigen. Dies gilt ebenso für Pop-Up-Stores. Die Regelung gilt nicht für nur vorübergehende Änderungen bestehender Betriebsanlagen.
  • Anlagenänderungen ohne neuerliche Behördenverfahren (§ 81 GewO)
    Emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und Maschinentausch können künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen. Eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen wird empfohlen. Public Viewing muss den Behörden nicht mehr angezeigt werden. Bei Wunsch nach Rechtssicherheit kann die geplante Änderung weiterhin angezeigt werden. In dem danach folgenden Bescheid können jedoch auch Auflagen vorgeschrieben werden.
  • Streichung von Antragsunterlagen (§ 353 GewO)
    Entfall der Vorlage des Liegenschaftseigentümerverzeichnisses. Diese Daten werden künftig von der Behörde abgerufen. 
  • Wegfall von Verfahrenskosten bei IPPC Anlagen (§ 77 a, § 356 a GewO)
    Senkung des Aufwands für Kundmachung von IPPC Anlagen in Printmedien. Zukünftig muss die Veröffentlichung nicht mehr im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, sondern nur mehr in einer der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet erfolgen.
  • Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger (§ 353 b GewO)
    Anspruch auf leichteren Zugang zu nichtamtlichen Sachverständigen. Diese Regelung ist in diesen Fällen sinnvoll, wenn der Amtssachverständige nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Als Regelfall bleibt jedoch – insbesondere aus Kostengründen- die Beiziehung eines Amtssachverständigen. Der jeweilige Sachverständige wird weiterhin von der Behörde bestellt.
  • Entfall der Bundesabgaben und –gebühren (§ 333 a GewO)
    Auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts entfallen die bisher zu entrichtenden Bundesabgaben und –gebühren.
  • Beraten statt strafen (§ 371c GewO gilt nur für den Bereich Betriebsanlagenrecht)
    Bei leichten Vergehen (keine gravierenden Gefahren oder Folgen) soll der Anlageninhaber künftig aufgefordert und über die zu treffenden Maßnahmen informiert („beraten“) werden, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Werden die Maßnahmen fristgerecht realisiert, erübrigt sich ein Verwaltungsstrafverfahren. Die Erfüllungsfrist kann erforderlichenfalls auch erstreckt werden.
  • Neubelebung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 359 b GewO)
    Entfall der Notwendigkeit der Prognose der Genehmigungsfähigkeit als Voraussetzung für die Wahl dieser Verfahrensart.
  • Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfristen (§ 359 a GewO)
    Bei Genehmigungs- und Änderungsverfahren (incl. IPPC Anlagen) erfolgt eine Verkürzung von 6 auf 4 Monate und beim vereinfachten Verfahren eine Verkürzung von 3 auf 2 Monate.
  • Verbesserung der Rechtssicherheit bei IPPC Genehmigungsverfahren (§ 77a GewO)
    Nachbarn und NGOs, die im Genehmigungsverfahren für IPPC Anlagen keine Einwendungen vorgebracht haben, müssen das Warum eines nicht rechtzeitig erhobenen Einwands rechtfertigen. Anderenfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen.



Die Änderungen sind mit 18. Juli 2017 in Kraft getreten.

Stand: 10.08.2020

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