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Verbot des Inverkehrbringens von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023

Änderung Anhang XVII REACH Verordnung betreffend Synthetischer Polymermikropartikel (Mikroplastik)

Lesedauer: 4 Minuten

Mikroplastik darf als solches oder in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr ab 17. Oktober 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn bereits vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurde. Derartige Produkte können ohne Übergangsfrist weiterhin verkauft werden.

Für Mikroplastik, für welches eine explizite Übergangsfrist in Absatz 6 (siehe dazu auch Übergangsfristtabelle) vorgesehen ist, gilt jedoch diese Frist.

Des Weiteren gilt das Verbot nicht für:

  • Verwendung in Industrieanlagen
  • Arzneimittel
  • EU-Düngeprodukte
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • In vitro Diagnostika
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Mikroplastik als solches oder in Gemischen
    • das durch technische Mittel so eingeschlossen wird, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird,
    • dessen physikalische Eigenschaften während der vorgesehen Endanwendung dauerhaft so verändert wird, dass sie nicht mehr unter diese Verordnung fallen,
    • das während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert wird.

Genaue Definition von Mikroplastik siehe Verordnung.

Übergangsfristen nach Verwendungszweck 

Es gelten eine Reihe von Übergangsfristen je nach Verwendungszweck:

Übergangsfrist bis Verwendung (gekürzter Text):
16. Oktober 2029 Verkapselung von Duftstoffen
16. Oktober 2027 auszuspülende/abzuspülende Mittel zur Verwendung als Abrasivstoff, dh zum Peelen, Polieren oder Reinigen (Mikroperlen) (EU-KosmetikVO)
16. Oktober 2035 für Lippenmittel, für Nagelmittel und für Make-up-Produkte (EU-KosmetikVO) oder enthalten Mikroperlen
16. Oktober 2029 Haut- bzw. Haarpflegemittel (Ausnahme bzgl. Zuordnung beachten)
16. Oktober 2028 Detergenzien (EU-DetergenzienVO), Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer (Ausnahme bzgl. Zuordnung beachten)
16. Oktober 2029 Medizinprodukte (Annahme: Produkt enthält Mikroperlen)
16. Oktober 2028 Düngeprodukte
16. Oktober 2031 Pflanzenschutzmittel und mit diesen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte
16. Oktober 2028 Produkte für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwendungen
16. Oktober 2031 Einstreugranulat für synthetische Sportböden

Mit dieser Verordnung wird der Eintrag 78 (Synthetische Polymermikropartikel) unter Nennung von Bedingungen und Ausnahmen im Anhang XVII der REACH-Verordnung angefügt. Ergänzt wird auch Anlage 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und Anlage 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit).

Informationsbereitstellung der Lieferanten von Mikroplastik als solches oder in Gemischen

Frist Verwendungszweck Information
Ab 17. Oktober 2025 1)2)
  • zur Verwendung in Industrieanlagen
  • Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung;
  • Hinweisabgabe: „Die gelieferten synthetischen Polymer­mikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“;
  • Angaben zur Menge oder gegebenenfalls zur Konzentration synthetischer Polymermikro­partikel im Stoff oder Gemisch;
  • allgemeine Informationen zur Identität der in dem Stoff oder Gemisch enthaltenen Polymere.
  • Informationen müssen im Sicherheitsdatenblatt ersichtlich sein.
ab 17. Oktober 2026 1)2)
  • In vitro Diagnostika
Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann;
ab 17. Oktober 2025 1)2)
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • Mikroplastik als solches oder in Gemischen,
    • das durch technische Mittel so eingeschlossen wird, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird,
    • dessen physikalische Eigenschaften während der vorgesehen Endanwendung dauerhaft so verändert wird, dass sie nicht mehr unter diese Verordnung fallen,
    • das während der vorge­sehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert wird.
Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann;
Ab 17. Oktober 2031 bis 16. Oktober 2035 1)
  • Lippenmittel

Produkte müssen mit folgendem Hinweis versehen sein: „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“.

Produkte, die vor dem 17. Oktober 2031 in Verkehr gebracht wurden, müssen jedoch erst ab dem 17. Dezember 2031 mit diesem Hinweis versehen sein.

1) Die Informationen müssen in Form von deutlich sichtbarem, lesbarem und unauslöschlichem Text dargestellt sein.

2) Die Informationen müssen gegebenenfalls in Form von Piktogrammen erfolgen

Der Text bzw. die Piktogramme müssen auf dem Etikett der Verpackung oder in der Packungsbeilage enthalten sein. Zusätzlich können Lieferanten ein digitales Instrument bereitstellen, das den Zugang zu einer elektronischen Version dieser Information ermöglicht.

Werden Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung in Textform bereitgestellt, so sind sie in den Amtssprachen der Mitgliedsstaaten abzufassen, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern von den Mitgliedsstaaten nicht anders geregelt.

Informationsbereitstellung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Frist Verwendungszweck Information
ab 2026 bzw. ab 2027 bis zum 31. Mai jeden Jahres
  • Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von Mikroplastik in Form von Granulat, Flocken und Pulvern, das als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet wird.
  • Andere Hersteller von Mikro­plastik und andere nachge­schaltete industrielle Anwender, die Mikroplastik in industriellen Anlagen verwenden.
  • eine Beschreibung der Verwendungen von synthetischen Polymer­mikropartikeln im voran­gegangenen Kalenderjahr
  • für jede Verwendung synthetischer Polymer­mikropartikel allgemeine Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
  • für jede Verwendung syn­thetischer Polymer­mikro­partikel eine Schätzung der Menge synthetischer Polymer­mikropartikel, die im vorangegangenen Kalender­jahr in die Umwelt freige­setzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymer­mikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
  • für jede Verwendung von synthetischen Polymer­mikropartikeln einen Hinweis auf die Ausnahme­regelung (Verwendung in Industrieanlagen)

Informationsbereitstellung der Lieferanten an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) von Produkten, die Mikroplastik für folgende Anwendungen enthalten und erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht wurden

Frist Verwendungszweck Information
ab 2027 bis zum 31. Mai jedes Jahres
  • Arzneimittel
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • In vitro Diagnostik
  • Mikroplastik als solches oder in Gemischen,
    • das durch technische Mittel so eingeschlossen wird, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird,
    • dessen physikalische Eigenschaften während der vorgesehen Endanwendung dauerhaft so verändert wird, dass sie nicht mehr unter diese Verordnung fallen,
    • das während der vorge­sehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert wird.
  • eine Beschreibung der Endverwendungen, für die die synthetischen Polymer­mikropartikel im voran­gegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurden
  • für jede Endverwendung, für die die synthetischen Polymermikropartikel in Verkehr gebracht wurden, allgemeine Informationen über die Identität der im vorangegangenen Kalender­jahr in Verkehr gebrachten Polymere;
  • für jede Endverwendung, für die die synthetischen Polymermikropartikel in Verkehr gebracht wurden, eine Schätzung der Menge synthetischer Polymer­mikropartikel, die im voran­gegangenen Kalender­jahr in die Umwelt freige­setzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Poly­mermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
  • für jede Verwendung von synthetischen Polymer­mikro­partikeln einen Hinweis auf die geltende(n) Ausnahmeregelung(en) gemäß dem in linker Spalte angeführten Verwendungs­zweck.

Auskunftspflicht gegenüber der Behörde besteht auf Ebene der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten industriellen Anwendern.

Diese Zusammenstellung enthält nur übersichtsartige Informationen. Bei Bedarf detaillierterer Angaben siehe Verordnung selbst.

Stand: 22.10.2024

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