Verbot des Inverkehrbringens von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023
Änderung Anhang XVII REACH Verordnung betreffend Synthetischer Polymermikropartikel (Mikroplastik)
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Mikroplastik darf als solches oder in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr ab 17. Oktober 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn bereits vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurde. Derartige Produkte können ohne Übergangsfrist weiterhin verkauft werden.
Für Mikroplastik, für welches eine explizite Übergangsfrist in Absatz 6 (siehe dazu auch Übergangsfristtabelle) vorgesehen ist, gilt jedoch diese Frist.
Des Weiteren gilt das Verbot nicht für:
- Verwendung in Industrieanlagen
- Arzneimittel
- EU-Düngeprodukte
- Lebensmittelzusatzstoffe
- In vitro Diagnostika
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Mikroplastik als solches oder in Gemischen
- das durch technische Mittel so eingeschlossen wird, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird,
- dessen physikalische Eigenschaften während der vorgesehen Endanwendung dauerhaft so verändert wird, dass sie nicht mehr unter diese Verordnung fallen,
- das während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert wird.
Genaue Definition von Mikroplastik siehe Verordnung.
Übergangsfristen nach Verwendungszweck
Es gelten eine Reihe von Übergangsfristen je nach Verwendungszweck:
Übergangsfrist bis | Verwendung (gekürzter Text): |
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16. Oktober 2029 | Verkapselung von Duftstoffen |
16. Oktober 2027 | auszuspülende/abzuspülende Mittel zur Verwendung als Abrasivstoff, dh zum Peelen, Polieren oder Reinigen (Mikroperlen) (EU-KosmetikVO) |
16. Oktober 2035 | für Lippenmittel, für Nagelmittel und für Make-up-Produkte (EU-KosmetikVO) oder enthalten Mikroperlen |
16. Oktober 2029 | Haut- bzw. Haarpflegemittel (Ausnahme bzgl. Zuordnung beachten) |
16. Oktober 2028 | Detergenzien (EU-DetergenzienVO), Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer (Ausnahme bzgl. Zuordnung beachten) |
16. Oktober 2029 | Medizinprodukte (Annahme: Produkt enthält Mikroperlen) |
16. Oktober 2028 | Düngeprodukte |
16. Oktober 2031 | Pflanzenschutzmittel und mit diesen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte |
16. Oktober 2028 | Produkte für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwendungen |
16. Oktober 2031 | Einstreugranulat für synthetische Sportböden |
Mit dieser Verordnung wird der Eintrag 78 (Synthetische Polymermikropartikel) unter Nennung von Bedingungen und Ausnahmen im Anhang XVII der REACH-Verordnung angefügt. Ergänzt wird auch Anlage 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und Anlage 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit).
Informationsbereitstellung der Lieferanten von Mikroplastik als solches oder in Gemischen
Frist | Verwendungszweck | Information |
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Ab 17. Oktober 2025 1)2) |
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ab 17. Oktober 2026 1)2) |
| Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann; |
ab 17. Oktober 2025 1)2) |
| Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann; |
Ab 17. Oktober 2031 bis 16. Oktober 2035 1) |
| Produkte müssen mit folgendem Hinweis versehen sein: „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“. Produkte, die vor dem 17. Oktober 2031 in Verkehr gebracht wurden, müssen jedoch erst ab dem 17. Dezember 2031 mit diesem Hinweis versehen sein. |
1) Die Informationen müssen in Form von deutlich sichtbarem, lesbarem und unauslöschlichem Text dargestellt sein.
2) Die Informationen müssen gegebenenfalls in Form von Piktogrammen erfolgen
Der Text bzw. die Piktogramme müssen auf dem Etikett der Verpackung oder in der Packungsbeilage enthalten sein. Zusätzlich können Lieferanten ein digitales Instrument bereitstellen, das den Zugang zu einer elektronischen Version dieser Information ermöglicht.
Werden Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung in Textform bereitgestellt, so sind sie in den Amtssprachen der Mitgliedsstaaten abzufassen, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern von den Mitgliedsstaaten nicht anders geregelt.
Informationsbereitstellung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Frist | Verwendungszweck | Information |
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ab 2026 bzw. ab 2027 bis zum 31. Mai jeden Jahres |
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Informationsbereitstellung der Lieferanten an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) von Produkten, die Mikroplastik für folgende Anwendungen enthalten und erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht wurden
Frist | Verwendungszweck | Information |
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ab 2027 bis zum 31. Mai jedes Jahres |
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Auskunftspflicht gegenüber der Behörde besteht auf Ebene der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten industriellen Anwendern.
Diese Zusammenstellung enthält nur übersichtsartige Informationen. Bei Bedarf detaillierterer Angaben siehe Verordnung selbst.
Stand: 22.10.2024