Nichtgenehmigung von Chloramin B
Genehmigung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 nicht erteilt
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26.04.2023
Chloramin B (EG-Nr.: 204-847-9; CAS-Nr.: 127-52-6) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 genehmigt.
Der Beschluss wurde am 28. November 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Von diesem Beschluss betroffen sind alle Unternehmen, die Biozidprodukte mit genanntem Wirkstoff produzieren, einführen bzw. auf den Markt bringen.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2327 zur Nichtgenehmigung von Chloramin B als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe