Schwarzes aufgemaltes Fragezeichen auf Stück Papier liegt auf einem Notizbuch, Tastatur, Brille, Büroklammern, Bleistift und Smartphone liegen daneben, Topview, Vogelperspektive
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Häufig gestellte Fragen zur Arbeitsinspektion

Lesedauer: 1 Minute


Ja. Eine Vorankündigung ist nicht zwingend erforderlich. Auf betriebliche Erfordernisse ist jedoch nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Im Normalfall kontaktiert der/die ArbeitsinspektorIn nach seinem/ihrem Eintreffen den/die ArbeitgeberIn oder eine von ihm/ihr beauftragte Person. Das gilt nicht, wenn dadurch die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigt würde.

Ja. Für den Fall der Abwesenheit muss der/die ArbeitgeberIn eine Person beauftragen, die dem/der ArbeitsinspektorIn die Besichtigung ermöglicht, auf Verlangen begleitet, Auskünfte erteilt und Einblick in Unterlagen gewährt.

Der/die ArbeitgeberIn bzw. die beauftragte Person (zB. BetriebsleiterIn, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsvertrauensperson) kann an der Besichtigung teilnehmen. Das Arbeitsinspektorat kann die Begleitung durch den/die ArbeitgeberIn, die beauftragte Person oder eine andere informierte Person verlangen.
Es können noch einbezogen werden:
VertreterInnen des Betriebsrats
Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen nach Möglichkeit

Ja. Auch ArbeitnehmerInnen dürfen bei einer Besichtigung über alle Themen befragt werden, die in den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion fallen.

Grundsätzlich ja, soweit sie sich auf den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion beziehen. Eine Aussage kann nur in wenigen Fällen verweigert werden (zB. wenn die Antwort eine strafrechtliche Verfolgung der befragten Person nach sich ziehen könnte).

Auf Verlangen sind alle für den ArbeitnehmerInnenschutz relevanten Unterlagen vorzulegen. Das Arbeitsinspektorat kann Kopien der Unterlagen anfertigen oder die Übermittlung solcher Kopien verlangen.


Stand: 09.06.2023

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