Siebdruckmaschine in Werkstatt, im Hintergrund Fenster und Regal mit Farben
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Begutachtung: Novelle zum Druckgerätegesetz und Erlassung des MOT-G

Änderung der Zuständigkeit für Marktüberwachungs- und Typengenehmigungsagenden für Druckgeräte und Verbrennungsmotoren

Lesedauer: 1 Minute

28.02.2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat den Entwurf einer Sammelnovelle, mit welcher das Druckgerätegesetz geändert sowie das MOT-G erlassen wird, zur Begutachtung ausgesendet.  

Die Marktüberwachungs- und Typengenehmigungsagenden für Druckgeräte und Verbrennungsmotoren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kommen ins Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Vom Anwendungsbereich umfasst sind beispielsweise auch Motorsägen, Rasenmäher, Baumaschinen, Feuerlöscher, Dampfkessel, Gasflaschen oder Spraydosen.  

Ausgenommen von diesem Gesetz sind Schiffe sowie spezifische Druckgeräte und Baugruppen, die speziell für den Einbau in Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind sowie einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Schiffen bestimmt sind. Ebenso nicht unter die Kontrolle des BEV fallen spezifische Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Diese unterliegen weiterhin dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). 

Zu den wichtigsten Änderungen im Detail: 

Zu § 3 Abs 5 Zi 4

Aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind „Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.“

Diese verbleiben weiterhin im Zuständigkeitsbereich des BMK. 

Zu § 39

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) wird als Marktüberwachungsbehörde eingesetzt. Ausgenommen sind druckführende Geräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Diese richten sich nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen der für diese zuständigen Behörde. Das Zollamt soll gemeinsam mit dem BEV die Marktüberwachungsaufgaben erfüllen.  

Zu § 40

Die Marktüberwachung soll mittels Stichproben erfolgen. Das weitere Verfahren wird in § 40 und § 40a beschrieben. 

Zu § 68

Die Strafbestimmungen wurden angepasst. Gemäß Abs 1 lit f) unterliegt auch der Verantwortliche, der druckführende Geräte am Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen, den Strafbestimmungen. 

Zu § 68a

Die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen soll drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes durch die Telekom-Control-Kommission evaluiert werden.  

Sie finden den Entwurf, die Erläuterungen, Textgegenüberstellung und Folgeabschätzung im Anhang. 

Mitgliedsbetriebe der WKO Oberösterreich senden ihre Stellungnahme bitte an die WKO Oberösterreich, Umweltservice (E michaela.leutgoeb@wkooe.at), bis spätesten Mittwoch, 6. März 2024.

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