Zwei Personen stehen vor Monitor einer Anlagenregelung, eine Person hält Steuerungsmaus in Hand
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Entfall der Genehmigungspflicht für viele Betriebsanlagen

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Durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung wurde eine Reihe von an sich ungefährlichen Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen.

Welche Betriebe keine eigenständige Betriebsanlagen-Genehmigung benötigen und welche Betriebs- und Lieferzeiten dabei einzuhalten sind, ist in § 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nachzulesen. § 2 erläutert die Voraussetzungen, unter welchen die Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht gilt.


Mehr Informationen:


Baurechtliche Genehmigung

Rechtsgrundlage ist die Oö Bauordnung


Barrierefreiheit

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Arbeitnehmerschutz

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Arbeitsstättenbewilligung § 92 ASchG

Stand: 01.09.2023

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