Entfall der Genehmigungspflicht für viele Betriebsanlagen
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Durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung wurde eine Reihe von an sich ungefährlichen Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen.
Welche Betriebe keine eigenständige Betriebsanlagen-Genehmigung benötigen und welche Betriebs- und Lieferzeiten dabei einzuhalten sind, ist in § 1 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nachzulesen. § 2 erläutert die Voraussetzungen, unter welchen die Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht gilt.
Mehr Informationen:
- FAQ zur Genehmigungsfreistellungsverordnung auf wko.at
- Grundstätze zur Betriebsanlagengenehmigung
- Betriebsanlagen-Checkliste
Baurechtliche Genehmigung
Rechtsgrundlage ist die Oö Bauordnung
Barrierefreiheit
Umfangreiche Informationen auf wko.at
Arbeitnehmerschutz
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Arbeitsstättenbewilligung § 92 ASchG
Stand: 01.09.2023