Baurestmassen und Bodenaushub
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Das Abfallwirtschaftsgesetz formuliert neben den allgemeinen Zielbestimmungen der Abfallwirtschaft ein eigenes Verwertungsgebot für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen. Verstöße gegen diese im § 16 Abs. 7 AWG genannte Verpflichtung lassen Verwaltungsstrafen von EUR 450,- bis EUR 8.400,- zu.
Einen genauen Überblick gibt Ihnen das Merkblatt Baurestmassen und Bodenaushub.
Stand: 14.02.2023