Nahaufnahme Reifenprofil, Hand hält gelbes Messgerät zur Überprüfung
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Winterreifen, Schneeketten und Spikes

Detailinformationen für Lkw, Busse und Pkw

Lesedauer: 7 Minuten

Winterreifen

Der Lenker eines Kfz ist grundsätzlich verpflichtet, entsprechend den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen jene Reifen zu verwenden, die eine gefahrlose Straßenbenützung gewährleisten und die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Im Detail ist die Verwendung von Winterreifen in Österreich wie folgt geregelt:

Pkw und Lkw bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Klasse M1 und N1)

Lenker dürfen Pkw, Lkw mit bis zu 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau (sogenannte Microcars) während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.4. bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis) nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.

Als Alternative zu Winterreifen ist es zulässig, Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern anzubringen, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.

Lkw über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Klasse N2 und N3)

Lenker dürfen Lkw mit über 3,5 t hzG und von solchen abgeleitete Kfz (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.4. nur dann verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M2 und M3)

Lenker dürfen Omnibusse, also Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, und von solchen abgeleitete Kfz während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.3. nur dann verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.


Beachte:
Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 t hzG und Omnibusse witterungsunabhängig, somit ungeachtet des Umstandes, ob winterliche Fahrbahnverhältnisse vorliegen oder nicht!


Ausnahmen

Die Winterreifenpflicht für Kfz der Klassen N2, N3, M2 und M3 (einschließlich abgeleitete Kfz) gilt nicht für

  • Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind (erkennbar am Kürzel „ET“, „ML“ oder „MPT“),
  • Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist,
  • Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden,
  • Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden (z.B. Straßenkehrmaschinen und Kfz der kanalräumenden Unternehmen im Nahbereich).

Was sind Winterreifen im Sinne des Kraftfahrgesetzes?

Das sind Reifen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind und die eine entsprechende Profiltiefe besitzen. Sie müssen mit dem Kürzel „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ gekennzeichnet sein. Als Winterreifen gelten auch Reifen, auf denen sich zusätzlich oder ausschließlich das sogenannte Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) findet.

Ganzjahresreifen dürfen nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine Kennzeichnung entsprechend den obigen Ausführungen aufweisen. Spezialreifen müssen an der Reifenflanke das Kürzel „ET“, „ML“ oder „MPT“ aufweisen, um als Winterreifen zu gelten.

Beachte: In Deutschland sind seit 2018 neu produzierte Winterreifen verpflichtend mit dem Alpine-Symbol zu kennzeichnen. Im Betrieb dürfen dort ab Oktober 2024 nur mehr Winterreifen verwendet werden, die eine solche Kennzeichnung aufweisen.

Alpine Symbol Winterreifen
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Mindestprofiltiefe der Reifen

Die Mindestprofiltiefe ist als gesetzliche Mindestanforderung zu verstehen. Eine Unterschreitung ist nicht erlaubt. Reifen dürfen zudem keine mit freiem Auge sichtbaren, bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

Reifen von Pkw und Kombis müssen mit sogenannten Indikatoren versehen sein. Diese sollen erkennbar machen, ob die Mindestprofiltiefe erreicht oder unterschritten wird.

Sommerreifen/
Normalreifen

Kfz mit Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und bis 3,5 t hzG (z.B. Pkw, Lkw bis 3,5 t, Motorräder)

Anhänger bis 3,5 t hzG, mit denen schneller als 25 km/h
gefahren werden darf

1,6 mm
 

Kfz mit Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und über 3,5 t hzG (z.B. Lkw über 3,5 t)

Anhänger über 3,5 t hzG, mit denen schneller als 25 km/h
gefahren werden darf

2,0 mm
  Motorfahrrädern (Mopeds) 1,0 mm
Winterreifen Kfz bis 3,5 t hzG
  • 4,0 mm (Radialreifen)
  • 5 mm (Diagonalreifen)
  Kfz über 3,5 t hzG
  • 5,0 mm (Radialreifen)
  • 6 mm (Diagonalreifen)

Beachte:
Winterreifen, die die gesetzliche Mindestanforderung nicht mehr erreichen, aber über der Mindestprofiltiefe von Sommerreifen liegen, dürfen grundsätzlich als Sommerreifen verwendet werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte dennoch stets ein eigens für die jeweilige Jahreszeit entwickelter Reifen montiert werden.


Mischbereifung

Für Kraftwagen mit mehr als 3,5 t hzG gibt es kein Verbot von Mischbereifung. Das heißt, dass beispielsweise auf der Vorderachse Sommerreifen und auf der Hinterachse Winterreifen verwendet werden dürfen.

Fahrverbote

Die Behörde kann für bestimmte Straßenabschnitte durch straßenpolizeiliche Anordnung eine Winterreifenpflicht verfügten, erkennbar durch Fahrverbot mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“. In diesem Fall ist das Befahren des Straßenabschnittes nur mit einer entsprechenden Ausrüstung (Winterreifen) zulässig.

Schneeketten

Mitführen von Schneeketten

Während des Zeitraumes von jeweils 1.11. bis 15.4. haben Lenker von Lkw über 3,5 t hzG und Omnibussen (Klassen M2, M3, N2 und N3) sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Ausgenommen sind Fahrzeuge,

  • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist,
  • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden (z.B. Straßenkehrmaschinen),
  • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden,
  • die zum Aufbauhersteller oder zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

Verwendung von Schneeketten

  • Es gibt keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Schneeketten.
  • Die Verwendung von Schneeketten kann aber durch das Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ für bestimmte Straßenabschnitte angeordnet werden. In diesem Fall müssen ab dem Verkehrszeichen auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein. Das Verkehrszeichen verlangt nicht das Mitführen, sondern das Anlegen der Ketten.
  • Auf Straßen, auf denen die Verwendung von Schneeketten nicht durch das obige Verkehrszeichen vorgeschrieben ist, darf der Lenker Schneeketten nur dann verwenden, wenn dies aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse erforderlich ist. Weiters ist die Verwendung nur dann zulässig, wenn die Schneeketten so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist). Der Lenker ist letztlich dafür verantwortlich, aufgrund der jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnisse eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Schneeketten für eine gefahrlose Benützung einer Straße notwendig sind. 



Beachte:
Neben dem Lenker, der ein Kfz nur mit der entsprechenden Ausrüstung in Betrieb nehmen darf, ist auch der Halter/Zulassungsbesitzer eines solchen Kfz (siehe oben) verpflichtet, sein Kfz im betreffenden Zeitraum mit Winterreifen und Schneeketten auszurüsten.


Spikereifen

Grundsätzlich ist die Verwendung von sogenannten Spikes (Metallstifte, die maximal 2 mm über die Lauffläche des Reifens hinausragen dürfen) während des Zeitraumes von jeweils 1.10. bis 31.5. erlaubt. In den Sommermonaten (Juni bis September) ist die Verwendung von Spikereifen hingegen nicht zulässig.

Spikereifen dürfen nur bei Kraftwagen bis 3,5 t hzG und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern, deren höchstzulässige Achslasten je 1,8 t nicht übersteigen, verwendet werden. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Spikereifen versehen sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Spikereifen aufweisen. Ist das Fahrzeug mit Spikereifen versehen, muss zur Kennzeichnung am Heck ein Spike-Aufkleber vollständig sichtbar angebracht werden.


Beachte:
Für Kfz und Anhänger mit Spikebereifung gelten besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Freilandstraßen 80 km/h und auf Autobahnen 100 km/h.


Sonstiges

Schneebedeckte Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen

Können schneebedeckte Verkehrszeichen überhaupt nicht mehr identifiziert werden, sind sie ungültig und es ist die allgemeine Verkehrssituation zu beachten.

  • Ein rundes Verkehrszeichen, das zur Gänze von Eis oder Schnee bedeckt und dadurch nicht lesbar ist, kann nicht erkannt werden und gilt daher nicht. Hingegen gilt ein rundes Verkehrszeichen, das nicht komplett, sondern nur zum Teil bedeckt und noch erkennbar ist, weiterhin.
  • Ist ein Verkehrszeichen jedoch an der äußeren Form erkennbar (z.B. achteckiges „Halt“-Schild, dreieckiges „Vorrang geben“-Schild), muss es beachtet werden.

Ist eine Bodenmarkierung völlig von Schnee bedeckt und dadurch nicht erkennbar, gilt sie nur dann nicht, wenn die entsprechende Verkehrsregel nicht etwa zusätzlich durch ein lesbares Verkehrszeichen kundgemacht wird. Ist die Fahrbahn schneebedeckt und sind dadurch Richtungspfeile nicht erkennbar, gelten die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung.

Eis und Schnee vom Kfz entfernen

Vor Fahrtantritt hat der Lenker für ausreichende Sicht zu sorgen. Ein sicheres Lenken muss möglich sein. Das bloße Freimachen eines kleinen Teils oder ausschließlich der Windschutzscheibe genügt daher nicht.

Des Weiteren hat der Lenker dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen des Kfz (und eines von diesem gezogenen Anhängers) von Eis und Schnee befreit ist. Es muss vollständig sichtbar und lesbar sein. Auch die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens (während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert) muss sichergestellt sein.

Im Übrigen sollte vor Fahrtantritt unbedingt Eis und Schnee am Dach des Kfz (und Anhängers) entfernt werden. Man minimiert so das Risiko, andere Verkehrsteilnehmer während der Fahrt zu behindern oder gar zu gefährden.

Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kfz nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. In diesem Sinne gilt das „Warmlaufenlassen“ des Motors vor Fahrtantritt als vermeidbare Luftverunreinigung und ist ausdrücklich gesetzlich verboten.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 7 Abs. 2, 102 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 8a und Abs. 9, 103 Abs. 1 Z. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
  • §§ 4 Abs. 4 bis Abs. 7, 58 Abs. 1 Z. 1 lit. c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
  • § 52 lit. a Z. 22 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • ECE Regelung 54 und 117, ÖNORM V 5117 und V 5119

Weiterführende Informationen

Stand: 26.11.2024