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Unternehmensgründer:innen (insbesondere Kleinunternehmer:innen) und UID-Nummern – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Ist man als Unternehmensgründer automatisch Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren jährlicher Gesamtumsatz die Umsatzgrenze von 35.000 (netto) EUR nicht überschreitet. Als Kleinunternehmen unterliegen sie der unechten Umsatzsteuerbefreiung, d.h. die Umsatzsteuer ist nicht an das Finanzamt abzuführen und darf ebenso nicht in Rechnung gestellt werden. Zudem sind Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 

Unternehmensgründer sind häufig (jedoch nicht zwingend!) Kleinunternehmer, da sie die vorgenannte Umsatzgrenze anfänglich nicht überschreiten. 

2. Benötigt man eine UID-Nummer für die Teilnahme am Binnenmarkt?

Das Vorliegen einer UID-Nummer als Voraussetzung für die Teilnahme am Binnenmarkt besteht grundsätzlich nicht. Deren Beantragung kann jedoch im Einzelfall erforderlich bzw. zumindest zweckmäßig sein. Ob eine UID-Nummer beantragt werden muss, nimmt dem Jungunternehmer oftmals schon der Lieferant im anderen EU-Mitgliedsstaat ab. Es kommt häufig vor, dass vor allem Großhändler keine Lieferungen an Unternehmer ohne entsprechende UID-Nummer tätigen.

3. Kann man auch ohne Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eine UID-Nummer beantragen? 

Auch ohne Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann eine UID-Nummer beim Finanzamt Österreich beantragt werden. Umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern teilt das Finanzamt eine UID-Nummer nur auf Antrag zu. Die Beantragung erfolgt mittels Formular U 15. 

Im Rahmen der Antragstellung ist zu bestätigen, dass ausschließlich Umsätze durchgeführt werden, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Außerdem ist der Grund anzugeben, warum eine UID-Nummer benötigt wird. Ein solcher Grund kann insbesondere das Überschreiten der Erwerbsschwelle oder der Verzicht auf diese sein.

4. Was sollten Kleinunternehmer bei Warenimporten aus dem EU-Raum beachten? 

Als Kleinunternehmer ohne UID-Nummer können Waren aus dem EU-Binnenmarkt wie ein Privater bezogen werden. Der jeweilige Lieferant hat unter Anwendung der Versandhandelsregelung den Mehrwertsteuersatz des Mitgliedstaates des Verbrauches anzuwenden und somit die österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. 

Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr 11.000 EUR netto (Erwerbsschwelle) nicht überschritten haben und dieser Betrag auch im laufenden Jahr nicht überschritten wird. 

Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle muss der Kleinunternehmer den Wareneinkauf der österreichischen Erwerbsbesteuerung unterwerfen und seinem Finanzamt 20 % Umsatzsteuer vom Netto-Rechnungsbetrag abführen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht nicht. 

Nach Erteilung und Verwendung einer UID-Nummer ist jeder innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern (Erwerbsteuer). Der Kleinunternehmer hat in diesem Fall die österreichische Umsatzsteuer auf Basis der Rechnung selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Der EU-Lieferant darf keine Mehrwertsteuer verrechnen. 

5. Welche Rolle spielt die UID-Nummer bei B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU? 

Dienstleistungen zwischen Unternehmern gelten mit wenigen Ausnahmen an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Auch Kleinunternehmer gelten als Unternehmer, die Erwerbsschwelle findet bei Dienstleistungen keine Anwendung. 

Ist der Kleinunternehmer Leistungsempfänger einer Dienstleistung, muss zunächst der Leistungsort ermittelt werden. Ist letzterer in Österreich, geht die Steuerschuld auf den österreichischen Kleinunternehmer über. Dieser erhält eine Rechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge). Die Mehrwertsteuer darf vom Unternehmer nicht in Rechnung gestellt werden. Der Kleinunternehmer hat die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Die Erwerbsschwelle findet bei Dienstleistungen keine Anwendung.

Wenn der Kleinunternehmer Dienstleistungen an einen EU-Unternehmer erbringt, liegt der Leistungsort in der Regel im übrigen Gemeinschaftsgebiet und der Umsatz unterliegt daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht auf den ausländischen Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer hat eine UID-Nummer zu beantragen und eine entsprechende (Netto-)Rechnung auszustellen. In Österreich scheint dieser Umsatz nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung auf, es ist jedoch beim Finanzamt eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben.

6. Wann benötigen Kleinunternehmer für Dienstleistungen an ausländische Privatkunden eine UID-Nummer? 

Bei Dienstleistungen an ausländische Privatkunden ist der Leistungsort mit wenigen Ausnahmen jener Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (Unternehmerort). Der Umsatz unterliegt daher im Allgemeinen der österreichischen Umsatzsteuer. Aufgrund der (unechten) Steuerbefreiung als Kleinunternehmer ist jedoch keine Umsatzsteuer zu verrechnen und abzuführen.

Eine Ausnahme der umsatzsteuerlichen Leistungsort-Regelungen von B2C-Leistungen stellt die Leistungsschwelle für Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen an EU-Endverbraucher dar. Erbringt der Kleinunternehmer derartige Dienstleistungen an ausländische Privatkunden, hat er die Umsatzsteuer des Empfängerortlandes zu verrechnen.  

Damit sich der Kleinunternehmer diesbezüglich nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers registrieren lassen muss, besteht die Möglichkeit, den EU-Umsatzsteuer One-Stop-Shop (EU-OSS) zu nutzen. 

Kleinstunternehmer, deren Jahresumsatz 10.000 EUR (Gesamtbetrag der inner­gemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze) nicht übersteigt, sind vom Empfängerortprinzip ausgenommen und können die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall gilt der Unternehmerort als Anknüpfungspunkt. Die österreichische Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ist auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in der EU anwendbar.

7. Kann das Finanzamt die Erteilung einer UID-Nummer verweigern? 

Das Finanzamt überprüft bei einer Unternehmensgründung, ob es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit tatsächlich um eine unternehmerische Tätigkeit oder um ein verstecktes Dienstverhältnis handelt. Besonders problematisch sind jene Fälle, bei denen Unternehmensgründer nur für einen Auftraggeber tätig werden, über keine eigenen Betriebsmittel verfügen, zeitlich an Vorgaben des Auftraggebers gebunden und in dessen Betriebsablauf eingebunden sind. Das Finanzamt erteilt nur bei Vorliegen der typischen Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit eine UID-Nummer.

Stand: 01.03.2024

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