Person mit Brillen und Kopfhörern in den Ohren sitzt in Lesesaal und blickt auf aufgeklapptes Notebook vor ihr, am Tisch im Vordergrund verschwommen Bücher liegend
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Sozialversicherung der Kleinunternehmer

Personenkreis - Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherung - Voraussetzungen

Lesedauer: 3 Minuten

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zu erwirken. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge.

Sie haben dann nur mehr die Verpflichtung, den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen.

Begriff

Kleinunternehmer sind Personen,

  • deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 6.221,28 und
  • deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 35.000,-

nicht übersteigt. 

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Antrag

Der Kleinunternehmer muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen stellen (Der Antrag ist auch dann zu stellen, wenn der Kleinunternehmer ruhend gemeldet hat und einen Wiederbetrieb beginnt.). In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten werden.

Tipp!

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann mittels E-Formular auf der Homepage der SVS gestellt werden. 

Persönliche Voraussetzungen

Dieser Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als
    12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder
  • das Regelpensionsalter für Frauen (welches ab 1.1.2024 stufenweise erhöht wird; siehe dazu unsere Info „Alterspension“) vollendet hat oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten hat.

Unabhängig von diesen drei genannten Voraussetzungen kann der Antrag auch

  • für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder
  • maximal für die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.

Die an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge werden in diesen Fällen auf die Monate der Ausnahme der Pflichtversicherung reduziert. Durchschnittlich dürfen daher die

  • monatlichen Einkünfte nicht den Betrag von € 518,44 und
  • monatlichen Umsätze nicht den Betrag von € 2.916,67

überschreiten.


Beispiel:

Eine Unternehmerin ist seit 2017 GSVG-pflichtversichert. Nach der Geburt ihrer Tochter möchte sie sich überwiegend der Kindererziehung widmen und weniger arbeiten. Sie beantragt ab 1.9.2024 (= Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges) die Ausnahme aus der Kranken- und Pensionsversicherung, weil sie ab diesem Zeitpunkt im Durchschnitt die monatlichen Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht erzielen wird.


Die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht kann nur für jene ganzen Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder für die eine Kindererziehungszeit vorliegt.

Geltungsbeginn und Folgen

Wurden im Kalenderjahr der Antragstellung keine Leistungen in der Kranken- und Pensionsversicherung bezogen, beginnt die Ausnahme von der Pflichtversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung) rückwirkend, also ab Beginn des Kalenderjahres bzw. ab Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges/der Kindererziehungszeit. Wurden bereits Leistungen bezogen, beginnt die Ausnahme mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt. Der Kleinunternehmer ist dann lediglich in der Unfallversicherung pflichtversichert. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt monatlich € 11,35.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.08.2024