Pensionssplitting
Informationen zur Möglichkeit und Antragstellung
Lesedauer: 1 Minute
Für Jahre der Kindererziehung ab 2005 besteht für die Eltern die Möglichkeit ein freiwilliges Pensionssplitting zu vereinbaren, sofern noch keiner der beiden Elternteile eine Pension aus eigener Versicherung bezieht. Jener Elternteil, der das Kind nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50% seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Es ist nicht schädlich, wenn auch der sich überwiegend der Erziehung widmende Elternteil während der Erziehung gearbeitet hat.
Vorsicht!
Im Rahmen der Übertragung darf die Jahressumme der Beitragsgrundlagen des erziehenden Elternteils nicht die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten.
Teilgutschriften, die nicht auf Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld oder Krankengeld), können nicht übertragen werden.
Die Übertragung der Teilgutschriften muss grundsätzlich bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Bei mehreren Kindern sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
Tipp!
Die Übertragung der Teilgutschriften muss nicht exakt 50 % betragen. Je nach vorliegender Einkommenssituation kann auch vereinbart werden, dass ein geringerer Teil der Teilgutschriften (beispielsweise 25 %) übertragen wird. Dies kann auch für die verschiedenen Jahre der Kindererziehung unterschiedlich vereinbart werden.
Antragstellung
Der Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung ist eine Kopie der Geburtsurkunde für jedes antragsrelevante Kind sowie
- ein Vaterschaftsnachweis, wenn die Eltern nicht verheiratet sind;
- bei Stiefkindern die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde mit dem leiblichen Elternteil des Kindes;
- bei Wahl-(Adoptiv-)kindern der Adoptionsvertrag oder die Adoptionsurkunde;
- bei Pflegekindern der Pflegschaftsvertrag oder der Gerichtsbeschluss
beizufügen und an den Pensionsversicherungsträger zu übermitteln, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Vorsicht!
Sobald der Pensionsversicherungsträger über den Antrag per Bescheid entschieden hat, kann die Vereinbarung nicht mehr widerrufen werden!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024