Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen − was ist zu beachten?
Allgemeine Informationen
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Häufige Fragen zum erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen
Wenn Sie beabsichtigen erstmals Lehrlinge aufzunehmen, müssen Sie vor deren Aufnahme bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) einreichen. Die Lehrlingsstelle ist gesetzlich verpflichtet, unter Mitwirkung der Arbeiterkammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Lehrlingsausbildung gegeben sind.
Im Betrieb muss eine für die Ausbildung geeignete Person mit absolviertem Ausbilderkurs oder bestandener Ausbilderprüfung zur Verfügung stehen. Dies sind entweder Sie als Lehrberechtigter selbst oder ein dafür geeigneter Mitarbeiter Ihres Unternehmens.
Berufspraktische Tage bzw. Wochen – besser bekannt unter dem Begriff „Schnupperlehre“ – bieten Ihnen die Gelegenheit, potenzielle Lehrlinge schon vor Lehrbeginn kennen zu lernen und eine Vorauswahl zu treffen. Die „Schnupperlehre“ ist eine Schulveranstaltung in der 8. bzw. 9. Schulstufe, bei der die Schüler für einen oder mehrere Tage in Betriebe gehen und dort den Arbeitsalltag miterleben.
Um jenen Lehrling auszuwählen, dessen Eignungsprofil dem beruflichen und betrieblichen Anforderungsprofil am ehesten entspricht, können Sie neben der Durchsicht der Zeugnisse und einem Vorstellungsgespräch auch Tests durchführen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Berufsinformationszentrum der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes
Wenn Sie sich entschlossen haben, einen bestimmten Lehrling aufzunehmen, müssen Sie den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes anmelden. Die Anmeldung hat nach dem Berufsausbildungsgesetz binnen drei Wochen ab Aufnahme des Lehrlings zu erfolgen. Anmeldeformulare erhalten Sie in der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes.
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können sowohl Sie als auch Ihr Lehrling das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen lösen. Wesentlich für die Rechtswirksamkeit der Auflösung ist die Schriftform. Wird das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst, müssen Sie dies der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen mitteilen.
Nach Ablauf der Probezeit ist eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus schwerwiegenden, im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführten Gründen möglich. Solche Gründe sind z.B. gegeben, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht. Überdies besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung (Ausbildungsübertritt gem. § 15a BAG) am Ende des 12. Monats bzw. bei drei- und mehrjährigen Lehrberufen auch am Ende des 24. Monats der Lehrzeit. Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können dieses Mittel in Anspruch nehmen. Zu beachten ist jedoch die Einhaltung eines genauen Verfahrens- und Fristenlaufs und eine damit verbundene verpflichtende Mediation. Der Lehrberechtigte muss dieses Verfahrens jedenfalls volle drei Monate vor dem möglichen Auflösungszeitpunkt einleiten.
Werden Jugendliche beschäftigt, sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes einzuhalten. Beachten müssen Sie weiters die Bestimmungen in Bezug auf den Besuch der Berufsschule. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Genaue Informationen über die Bestimmungen zur Beschäftigung von Jugendlichen entnehmen Sie bitte der Ausbildungsmappe für Lehrbetriebe.
Finanzielle Unterstützungen und Förderungen
Für Lehrbetriebe besteht im Rahmen der „Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen“ eine Reihe von Fördermöglichkeiten. Alle wichtigen Informationen, Kontaktadressen und Formulare zur „Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen“ und zu „Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe“ finden Sie auf www.lehre-foerdern.at.
Informationen für Unternehmer und Ausbilder
Wenn Sie sich entschließen, erstmals Lehrlinge auszubilden, haben Sie sicher jede Menge Fragen. Antworten auf einige dieser Fragen finden Sie im folgenden Abschnitt dieser Broschüre, der Ihnen allerdings nur als Erstinformation dienen kann. Nähere und detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes, entnehmen Sie Ausbildungsmappe für Lehrbetriebe sowie dem Berufsausbildungsrecht (BAG).
Stand: 28.01.2018