Sanft lächelnde Person in Gesprächssituation mit anderer Person mit Stift auf Dokument deutend
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Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Begriff - Mitteilung der Auflösungsabsicht − Mediationsverfahren − Auflösungserklärung

Lesedauer: 3 Minuten

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis

  • zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und
  • zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren

einseitig außerordentlich auflösen. Dabei sind die Frist von einem Monat sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten.


Vorsicht!
Diese Auflösungsmöglichkeit besteht nicht bei Personen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen.


Mitteilung der Auflösungsabsicht

Der Lehrberechtigte hat spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats die Mitteilung

  • über die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und
  • die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens

nachweislich und somit schriftlich dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und (soweit existent) dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat zu übermitteln.

Die schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte außerordentliche Auflösung ist der Lehrlingsstelle unverzüglich zu übermitteln.


Vorsicht!
Der Lehrling kann in der Folge die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnen, die Ablehnung aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen.


Auswahl eines Mediators

Der Lehrberechtigte hat einen Mediator vorzuschlagen. Dieser muss in der Liste der Mediatoren eingetragen sein.

Aufgabe des Mediators ist es, als fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler die Kommunikation zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling mit dem Ziel zu fördern, eine selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

Lehnt der Lehrling den Mediator unverzüglich ab, hat der Lehrberechtigte zwei weitere Mediatoren vorzuschlagen. Wählt der Lehrling keine dieser Personen unverzüglich aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen.

Mediationsverfahren

Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats mit der Mediation zu beauftragen. In die Mediation sind einzubeziehen:

  • der Lehrberechtigte,
  • der Lehrling,
  • bei Minderjährigkeit des Lehrlings der gesetzliche Vertreter und
  • auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens.

Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Lehrberechtigte.

Das Mediationsverfahren endet spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats durch Zeitablauf. Unter Werktagen sind die Tage von Montag bis Samstag, jedoch nicht auf diese Tage fallende Feiertage oder Sonntage zu verstehen.


Vorsicht!
Voraussetzung für das "automatische“ Ende des Mediationsverfahrens ist zumindest ein Mediationsgespräch unter Teilnahme des Lehrberechtigten oder des Ausbilders. Dem Lehrling muss die Teilnahme am Mediationsgespräch ermöglicht werden.


Ein Ende der Mediation tritt vor diesem Zeitpunkt ein, wenn

  • der Lehrberechtigte sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt, oder
  • der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder
  • der Mediator das Mediationsverfahren für beendet erklärt.


Vorsicht!
Wird im Zuge des außerordentlichen Auflösungsverfahrens eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, setzt diese voraus, dass der Lehrling eine Bescheinigung über seine Belehrung durch Gericht oder Arbeiterkammer vorlegt.


Auflösungserklärung und Ende des Lehrverhältnisses

Die schriftliche Auflösungserklärung muss dem Lehrling - ist dieser minderjährig auch dem gesetzlichen Vertreter – spätestens am letzten Tag des 11. bzw. des 23. Lehrmonats zugehen. Das Lehrverhältnis endet dann am letzten Tag des 12. bzw. des 24. Lehrmonats.

Wird das Schriftstück per Post übermittelt, muss es entsprechend frühzeitig abgesendet werden. Die Auflösung ist erst nach Übergabe bzw. Zustellung an den Lehrling der schriftlichen Auflösungserklärung wirksam. Der Zeitpunkt des Poststempels ist unbeachtlich. In möglichen Konfliktfällen ist daher eine Zusendung durch einen Boten dringend zu empfehlen.


Vorsicht!
Der Lehrberechtigte hat schriftlich, unverzüglich nach Auflösungserklärung, die Lehrlingsstelle und innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Lehrverhältnisses die Berufsschule zu verständigen.


Beispiel
Beginn des Lehrverhältnisses   1.9. des Jahres 
Mitteilung Auflösungsabsicht bis spätestens 31.5. des Folgejahres
Auftrag an Mediator bis spätestens 30.6. des Folgejahres
Ende des Mediationsverfahrens
durch Zeitablauf
  27.7. des Folgejahres
Zugang der schriftlichen Auflösungserklärung bis spätestens 31.7. des Folgejahres
Ende des Lehrverhältnisses   31.8. des Folgejahres


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.

Stand: 01.06.2024

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