Berufspraktische Tage: Die erste Begegnung am Arbeitsplatz
Maßnahme zur Berufsorientierung − Verschiedene Möglichkeiten der berufspraktischen Tage und Versicherungsschutz (Kranken- und Unfallversicherung)
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Als wichtiger Teil jeder Berufsorientierung kommt der Realbegegnung „berufspraktische Tage“ besondere Bedeutung beim Übergang von der Schule in die Berufswelt zu. Diese erste Kontaktaufnahme unterstützt bei den Schüler:innen den Abgleich persönlicher Berufsvorstellungen mit der beruflichen Realität vor Ort.
Natürlich dienen die berufspraktischen Tage nicht nur der beruflichen Orientierung der Jugendlichen, sondern auch als Unterstützung und Hilfe für die Unternehmen, geeignete Lehrlinge und zukünftige hoch qualifizierte Fachkräfte zu finden.
Einige wesentliche Ziele und Aufgaben der Berufsorientierung
- Gestaltung eines bewussten Berufsorientierungsprozesses
- Entwicklung von Strategien für die Lebens- und Berufsplanung
- Kennen lernen von Berufen und Ausbildungswegen
- Kennen lernen der beruflichen Realität - Wahrnehmen der Erwartungshaltung und Beeinflussungen
- Die Dynamik der Arbeitswelt erkennen und einschätzen lernen
- Umgehen mit geschlechtsspezifischen Problemen der Berufswahl
- Informationen über Beratungseinrichtungen und Angebote nutzen
- Einbeziehung der Eltern
Berufspraktische Tage sowie individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit
Da berufspraktische Tage eine Schulveranstaltung darstellen, sind die Schüler in gleicher Weise kranken- und unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion.
Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Die Schüler sind in gleicher Weise krankenversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion. Der Unfallversicherungsschutz ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
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Individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit
Eine individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit (z.B. nach dem täglichen Unterricht oder in den Ferien) darf an höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr erfolgen und ist nur bei Schülern ab der achten Schulstufe möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Der Krankenversicherungsschutz besteht meist durch die Mitversicherung bei den Eltern. Der Unfallversicherungsschutz ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Vorsicht: Besteht bei einem Jugendlichen − aus welchen Gründen auch immer − kein entsprechender Krankenversicherungsschutz, sollte der Betrieb von berufspraktischen Tagen Abstand nehmen!
Unfallversicherung bei der individuellen Berufsorientierung
Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten. Ein Beitrag zum Unfallversicherung ist ebenfalls nicht zu entrichten, da der Schüler über die Schülerunfallversicherung versichert ist. Zu beachten ist:
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Es muss eine Bestätigung vorliegen, dass der Schüler über die relevanten Rechtsvorschriften wie z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hingewiesen wurde. Diese Belehrung hat durch eine geeignete Person im Betrieb zu erfolgen.
Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung des Jugendlichen in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht etc.) entsteht. Der Jugendliche darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme von Sicherheitsvorschriften).
Sollte der Jugendliche einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife Bedacht zu nehmen. Der Unternehmer verstößt sonst gegen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes!
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Stand: 14.02.2023