Personen arbeiten gemeinsam an einem Mechatronik-Werkstück
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BAG (Berufsausbildungsgesetz)

Berufsausbildungsgesetz: Neue Möglichkeiten für Unternehmen

Lesedauer: 3 Minuten


Die rechtlichen Grundlagen sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegt. Für jeden dieser Lehrberufe erlässt die Wirtschaftsministerin eine Ausbildungsordnung. Sie ist für die Ausbildung in den Lehrbetrieben verbindlich.

BAG-Novelle 2015

Die Novelle des Berufsausbildungsgesetzes bringt neue Möglichkeiten für Ausbildungsbetriebe in Form von einfachen dualen Einstiegsqualifizierungen und einer unbürokratischen Verlängerungsoption der Lehrzeit bei Lehre und Matura.

Viele Regeln dienen der Weiterentwicklung und Verbesserung des Images der Lehrlingsausbildung. Insbesondere wurden in einem neuen Zielparagrafen (§ 1a) die Qualitätsziele für die Ausbildung ausdrücklich formuliert:

  • Wesentliche Aufgabe der Berufsausbildung ist die Ausbildung in qualifizierten beruflichen Tätigkeiten und den dafür erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen
  • Die Ausbildung bereitet auf die Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen vor
  • Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
  • Einbeziehung aller mit der Berufsausbildung befassten Behörden und der Sozialpartner
  • Förderung der Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen 
  • Förderung der internationalen Dimension der Berufsausbildung

Hervorzuheben ist, dass es zu keinen nennenswerten zusätzlichen administrativen Belastungen für Ausbildungsbetriebe kommt. Dies konnte in den Verhandlungen verhindert werden.

Einige Regelungen wurden redaktionell überarbeitet und Fehler wurden korrigiert, andere betreffen die Administration in den Lehrlingsstellen und Bezirksverwaltungsbehörden. Diese Änderungen sind für Ausbildungsbetriebe nicht relevant. 

Von Bedeutung für Ausbildungsbetriebe sind folgende Neuerungen

Neue einfache duale Einstiegsqualifizierung (§ 8b Abs. 14)

In der bisherigen integrativen Berufsausbildung – diese Bezeichnung entfällt in der neuen Regelung - waren Teilqualifikationen individuell festgelegt. Diese Möglichkeit besteht im Bedarfsfall weiterhin.

Neu ist, dass auch standardisierte Ausbildungsprogramme für Teilqualifikationen eingerichtet werden können. Diese werden vom Wirtschaftsministerium in Form von Richtlinien erlassen. Dadurch kann eine verbesserte Verwertbarkeit solcher Abschlüsse am Arbeitsmarkt erreicht werden. Ziel ist, dass Jugendliche, welche am regulären Lehrstellenmarkt keine Möglichkeiten vorfinden, vermehrt die Möglichkeit für eine hochwertige duale Einstiegsqualifizierung erhalten.

Lehrzeitverlängerung bei Lehre mit Matura (§ 13a)

Eine Verlängerung der Lehrzeit um die Dauer der Vorbereitungsmaßnahmen kann zwischen den Lehrvertragsparteien im Lehrvertrag vereinbart werden. Es ist dafür nicht mehr eine Zustimmung des Landes-Berufsausbildungsbeirats erforderlich.

Lehrzeitverlängerung bei Nachholen des Pflichtschulabschlusses (§ 13b)

Auch für Maßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses ist eine Verlängerung der Lehrzeit um die Dauer der Vorbereitungsmaßnahmen möglich. 

Neuerliche Überprüfung der Ausbildungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 6a)

Bei erstmaligem Ausbilden von Lehrlingen in einem Lehrberuf wird in einem Feststellungsverfahren überprüft, ob der Betrieb so eingerichtet ist und so geführt wird, dass die Ausbildung von Lehrlingen möglich ist. Der dazu ausgestellte Feststellungsbescheid gilt grundsätzlich unbefristet. 

Im Laufe der Jahre können sich allerdings die wirtschaftliche Ausrichtung oder die Einrichtung des Lehrbetriebes derart ändern, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Vorliegen begründeter Hinweise, kann nunmehr der Landes-Berufsausbildungsbeirat bei der Lehrlingsstelle die Durchführung einer neuerlichen Überprüfung beantragen. Diese Überprüfung kann gegebenenfalls zu einem neuen Bescheid führen. 

Die tatsächliche Relevanz für Ausbildungsbetriebe ist gering. In der Regel stellen Betriebe die Ausbildung ohnedies ein, wenn diese nicht mehr fachgerecht möglich ist. 

Neues Feststellungsverfahren nach 10 Jahren ohne Ausbildung (§ 3a Abs. 4)

Nach einer Ausbildungspause von mehr als zehn Jahren nach Beginn des letzten Lehrverhältnisses ist im betreffenden Lehrberuf ein neuerliches Feststellungsverfahren – wie beim erstmaligen Ausbilden – erforderlich.

Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse im Lehrvertrag (§ 12 Abs.3 Z 7)

In den Lehrverträgen ist ein entsprechendes Feld zu befüllen. 

Vorzeitige Endigung des Lehrverhältnisses, wenn ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde (§ 14 Abs. 2 lit. f) 

Dieser wichtige Endigungsgrund hat bisher nicht bestanden. 

Ansprüche des Lehrlings bei Weiterbeschäftigung trotz Entfalls der Gewerbeberechtigung (§ 14 Abs. 4) 

Lehrverhältnisse enden unmittelbar, wenn die Gewerbeberechtigung (Berechtigung zur Berufsausübung) nicht mehr vorliegt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die Endigung innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Lehrlingsstelle anzuzeigen. Betroffene Lehrlinge sowie deren Erziehungsberechtigte im Fall von minderjährigen Lehrlingen sind schriftlich zu verständigen.

Wird ein Lehrling nicht verständigt und arbeitet im Unternehmen weiter, entsteht nach der neuen Bestimmung ein – unbefristetes – Arbeitsverhältnis zu den arbeits- und sozialrechtlichen Konditionen des vorangegangenen Lehrverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis endet automatisch (ex lege), wenn der betroffene Lehrling von der Endigung des Lehrvertrages Kenntnis erlangt.

Für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses entstehen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und gegebenenfalls Urlaubsersatzleistung.

In den meisten Fällen sind von dieser Regelung nicht Unternehmen sondern Masseverwalter im betroffen. 

Wenn Unternehmen selbst betroffen sind, z.B. bei Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, kann das Entstehen von Entschädigungsansprüchen durch rechtzeitige Information an den Lehrling und die Lehrlingsstelle abgewendet werden.

Stand: 12.05.2020