Versicherungs-ABC: G
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Diese Deckungserweiterung zur > Elementarversicherung oder > Kollisionskasko (Vollkaskoversicherung) bietet eine verbesserte Ersatzleistung bei Totalschaden oder Diebstahl.
Bei geleasten bzw. kreditfinanzierten Fahrzeugen infolge > Totalschaden oder > Diebstahl klafft meist eine nicht unerhebliche Lücke zwischen der Versicherungsleistung (dem > Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) und dem aushaftenden Leasing- bzw. Kreditbetrag.
Die GAP-Klausel schließt die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem Leasing- bzw. Kreditrestbetrag.
Die Gebäudeversicherung ist die Versicherung einer Immobilie (Wohn- bzw. Betriebsgebäude) meist werden mehrere Risiken (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch und die Gebäude- und Grundstückshaftpflicht) in einer Gebäudebündelversicherung abgedeckt.
Zur Feststellung der Versicherungssumme (Neubauwert) empfiehlt sich ein Neubauwertgutachten eines Bausachverständigen.
Gefährdungshaftung bedeutet, dass derjenige, der sich einer gefährlichen Sache bedient, auch ohne Verschulden schadenersatzpflichtig wird (im Unterschied zur > Verschuldenhaftung).
Geregelt ist dies in einzelnen Gesetzen wie z.B. im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht-, Luftverkehrs- und Atomhaftpflicht, Produkthaftungsgesetz, Rohrleitungs-, Berg- und Forstgesetz). In Erweiterung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wurde damit der Schutz von geschädigten Personen gestärkt.
Gefährdungshaftung im Kraftfahrzeugbereich bedeutet, dass schon allein die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges den Halter verpflichtet, für sämtliche Schäden, die aus dem Betrieb des Fahrzeuges entstehen, zu haften.
Gefahrenerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss gegebenen risikorelevanten Umstände, die den Eintritt eines Schadens oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.
Solche Umstände (gleichgültig, ob sie vom Versicherungsnehmer selbst vorgenommen wurden oder er von solchen Kenntnis erlangte) sind dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Bei bewusster Gefahrerhöhung (z.B. Entfernung von Sicherheitseinrichtungen, Nutzung eines Eigenheimes nur noch als Ferienwohnsitz oder der Wechsel in einen gefährlicheren Beruf) ist der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei und kann den Vertrag kündigen.
Die Prämienkalkulation bei verschiedenen Versicherungssparten (z.B. > Unfallversicherung, > Berufsunfähigkeitsversicherung, > Haftpflichtversicherung und > Rechtsschutzversicherung) richtet sich nach bestimmten Gefahrenklassen.
Je risikoreicher die Branche bzw. berufliche Tätigkeit ist, desto höher ist die Prämie. Betriebe bzw. Personen mit verwaltender oder kaufmännischer Tätigkeit zahlen geringere Prämien als solche mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit.
In Versicherungsverträgen werden jeweils der örtliche und zeitliche Geltungsbereich dokumentiert.
Der räumliche Geltungsbereich gibt an, wo der Versicherungsschutz gültig ist. > Lebensversicherungen und > Unfallversicherungen haben weltweite Gültigkeit, die > Kfz-Haftpflichtversicherung gilt in Europa im geographischem Sinn.
Der zeitliche Geltungsbereich gibt an, für welchen Zeitraum der Versicherungsschutz gilt. In der Regel sind Versicherungsfälle, die während der Vertragsdauer eintreten gedeckt (Ausnahmen sind Vereinbarungen über eine Vor- und Nachhaftungzeit).
Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz begrenzt durch die Bestimmungen über die Prämienzahlung und eventuellen > Wartezeiten.
Die Generalpolizze ist eine Form der > Transportversicherung, bei der der Versicherer auf Einzel- Transportanmeldungen verzichtet und für die laufend zu versichernden Transportrisiken (je nach Versicherungssummen, Warenart, Transportwege und -mittel) in einem Rahmenvertrag im Voraus Deckung gewährt.
Zu bestimmten Terminen muss der Versicherungsnehmer alle durchgeführten Transporte gesammelt zwecks Prämienabrechnung melden.
Genesungsgeld kann im Rahmen einer privaten > Unfallversicherung – und zwar im Zusammenhang mit dem Baustein > Krankenhaustagegeld – abgeschlossen werden.
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus leistet der Versicherer üblicherweise die gleiche Summe pro Tag wie das Krankenhaustagegeld für die häusliche Pflege bis zur Genesung (meist begrenzt auf eine maximale Zeitdauer).
In der > Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte derjenige, der gegenüber dem Versicherungsnehmer den Schaden geltend macht; die Entschädigungsleistung erhält er vom Versicherer.
Rechtsanspruch gegen den Versicherer besteht allerdings keiner, außer in der > Kfz-Haftpflichtversicherung – hier hat der Geschädigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
Gewerblicher Vermögensberater beraten ihre Kunden in finanziellen Belangen und vermitteln u.a. Kredite, Veranlagungen, Immobilien, Bausparverträge sowie Lebens- und Unfallversicherungen.
Für die Ausübung der Tätigkeit bedarf es eines Befähigungsnachweises, einer entsprechenden > Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie der Eintragung in das > Versicherungs- und Kreditvermittlerregister.
Neben der Berufsausübung als Gewerblicher Vermögensberater kann zwischen weiteren Formen gewählt werden: als Wertpapiervermittler für bis zu drei konzessionierten Wertpapierunternehmen in deren Namen und Rechnung oder als vertraglich gebundener Vermittler, der als Subvermittler für Finanzinstrumente an einen konzessionierten Haftungsträger gebunden ist.
Bei > kapitalbildenden Lebensversicherungen ist der Versicherungsnehmer am Gewinn, der aus der Veranlagung der Sparprämie (= Prämie abzgl. Kosten und Versicherungssteuer) erwirtschaftet wird, beteiligt.
Versicherer sind verpflichtet 85 % der Gewinne an den Kunden weiterzugeben. Da diese von der Entwicklung der Kapitalmärkte abhängig sind, können sie nicht garantiert werden.
Die im Angebot ausgewiesene Gewinnbeteiligung stellt eine Modellberechnung dar, der die aktuellen Marktverhältnisse zugrunde liegen – sie ist daher stets unverbindlich.
Der Versicherungsnehmer ist jährlich über den Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung seines Vertrages zu informieren.
Die Glas(bruch)versicherung deckt den Bruch von Glasscheiben (Flachgläser wie Fenster, Türen, Vitrinengläser etc.). Nicht versichert sind Hohlgläser wie Beleuchtungskörper, Vasen, Trinkgläser oder optische Gläser
Keine Entschädigung leistet der Versicherer bei Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern oder Schäden die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst oder beim Transport entstehen. Spezialverglasungen müssen gesondert versichert werden.
Die Gliedertaxe bestimmt den Invaliditätsgrad, der bei völligem Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Körperteilen oder Sinnesorganen entsteht und dient damit zur Bemessungsgrundlage für die Leistung der > Unfallversicherung.
Ein unverbindliches Muster einer Gliedertaxe wurde vom > Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs entworfen. Nach dieser bedeutet z.B. der Verlust der Sehkraft eines Auges 35 % Invalidität, der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit eines Armes 70 % Invalidität.
Viele Versicherer haben höhere Werte in ihren Gliedertaxen festgesetzt.
Grobe Fahrlässigkeit ist ein Handeln ohne die gebotene Sorgfalt, mit der ein Schaden hätte vermieden werden können – gemessen am Verhalten eines sorgfältig handelnden Menschen – (z.B. brennende Kerzen unbeaufsichtigt lassen, sodass ein Brand entsteht).
Wird durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden verursacht, ist der Versicherer meist leistungsfrei. In der > Haftpflichtversicherung erhält der geschädigte Dritte allerdings auch bei fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer allerdings beim Schädiger regressieren.
Achtung: Die Klausel "Deckung bei grober Fahrlässigkeit", die viele Versicherer anbieten, schließt Schäden, die durch Obliegenheitsverletzungen verursacht wurden aus! (wie etwa bei Einbruchdiebstahl durch nicht versperrte Eingangstüre)
Als Grundstufe bezeichnet man in der > Kfz-Haftpflichtversicherung die Stufe 9 (für Neueinsteiger).
Siehe auch > Bonus/Malussystem.
Die grüne Versicherungskarte bestätigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug, dass eine > Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes besteht.
Die Karte wird vom Versicherer ausgestellt und enthält alle Angaben über die eigene > Kfz- Haftpflichtversicherung und Adressen von Regulierungsbüros, an die sich der Geschädigte im Gastland wenden kann. In welchen Ländern eine Grüne Karte mitzuführen ist, erfahren Sie unter www.vvo.at.
Eine "Große Grüne Karte" benötigt man unbedingt für Reisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug in außereuropäische Länder (wie etwa Türkei) – diese ist kostenpflichtig.
Gruppenversicherungen, auch Kollektivverträge genannt, werden von Unternehmen, Vereinen oder Organisationen zu Gunsten von Mitarbeitern oder Mitgliedern mit begünstigten Konditionen und einfacheren Annahmebedingungen als bei Einzelverträgen abgeschlossen. Meist handelt es hierbei sich um private > Krankenvorsorgen oder > Haftpflichtversicherungen für bestimmte Berufsgruppen.
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Stand: 03.07.2020