Versicherungs-ABC: D
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Daraus ergeben sich Melde- und Benachrichtigungspflichten.
Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und gilt für alle, die solche Daten verwenden, verarbeiten, speichern oder weitergeben.
Für die Versicherungswirtschaft bedeutet das, dass personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Beauftragung zum Zweck der Risikobeurteilung, Vertragsverwaltung und Erfüllung von Leistungsansprüchen verwendet werden dürfen. Dies gilt insbesondere für sensible Daten, wie etwa den Gesundheitszustand, wofür eine Einwilligung der betroffenen Person einzuholen ist.
Der Versicherungskunde muss darüber informiert werden, wie, zu welchen Zweck und in welchem Umfang seine Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus muss die Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
Für die Verwendung von Daten für andere Zwecke, wie etwa für Marketing bzw. Newsletter ist die (widerrufbare) Zustimmung des Kunden einzuholen, wobei die Art, der Umfang und die Zwecke der Datenverarbeitung transparent und eindeutig dargelegt werden müssen.
Darüber hinaus ist ein Verzeichnis über die Verarbeitung von Daten zu führen, welches u.a. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Maßnahmen zur Datensicherheit, die Datenarten sowie den Empfänger- und Betroffenenkreis enthalten muss. Sollten Unbefugte auf personenbezogene Daten zugreifen (z.B. durch Hackerangriff, Verlust von Datenträgern) so ist eine unverzügliche Meldung an die Datenschutzbehörde sowie an die betroffenen Personen verpflichtend.
Verstöße bzw. Übertretungen der DSGVO sind mit hohen Geldstrafen belegt.
Versicherer gewähren in der Regel bei langjährigen Verträgen einen Dauerrabatt (Treuebonus) – beispielsweise vermindert sich die Prämie für einen 10-jährigen Vertrag um 20 %.
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages kann der Versicherer die anteilige Rückzahlung des gewährten Dauerrabattes verlangen.
Bei einer D & O -Versicherung ("Directors and Officers Liability Insurance")
handelt es sich um eine spezielle > Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte u.a.). Sie haften für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen gegenüber dem eigenen Unternehmen oder Dritten. Für die Folgen von Versäumnissen und Fehlentscheidungen können sie persönlich, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Privatvermögen herangezogen werden.
Ziel der D & O Versicherung ist der Schutz des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens des/der jeweiligen Manager/s durch Abwehr unbegründeter und Befriedigung begründeter Ansprüche, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen.
Deckungsbeitrag ist ein Begriff aus der > Betriebsunterbrechungsversicherung. Ersetzt wird der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag während der Dauer der Betriebsunterbrechung nach einem versicherten Schaden, längstens während der vereinbarten Haftungszeit.
Der Deckungsbeitrag kann auf 2 Arten ermittelt werden:
- den Betriebserträgen abzüglich den variablen (umsatzabhängigen) Kosten oder
- dem Betriebsgewinn zuzüglich den fortlaufenden Betriebsausgaben.
Deckungskapital ist der versicherungsmathematisch berechnete Wert einer kapitalbildenden > Lebensversicherung bzw. > Rentenversicherung. Hierfür herangezogen wird der Sparanteil der einbezahlen Prämien zuzüglich Zinsen und Gewinnanteile.
Bei > fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es den Wert der Fondsanteile an. Bei Rückkauf wird das Deckungskapital unter eventuellem Abzug von Stornokosten ausbezahlt, bei Ablauf stellt das Deckungskapital die fällige Leistung dar.
Deckungsrückstellungen dienen zur Sicherstellung der Leistungsverpflichtungen aus den Versicherungsverträgen. Sie sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen und müssen durch ein Sondervermögen (> Deckungsstock), das gesondert zu verwalten ist, vollständig gedeckt werden – damit sind diese Vermögen im Insolvenzfall für den Versicherungsnehmer geschützt.
Laut > Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen Deckungsrückstellungen aus den verzinslich angesammelten Sparbeiträgen der Versicherten nach strengen versicherungsmathematischen Grundsätzen und mit besonderer Vorsicht berechnet werden.
Da bei Lebens- und Rentenversicherungen langfristig die Höhe der Deckungsrückstellung nur geschätzt werden kann, fließen in die Berechnung verschiedene Rechnungsgrundlagen, wie Sterblichkeitsdaten, Stornoschätzungen, Verzinsung und Kosten mit ein, in der Krankenversicherung ist das steigende Krankheitsrisiko mit zunehmendem Alter im Vergleich mit den Prämieneinnahmen zu berücksichtigen und als entsprechende Altersrückstellung auszuweisen.
Renten-Deckungsrückstellungen müssen für den Fall gebildet werden, dass ein Schaden aus der Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht, Kfz-Unfall- und der Luftfahrtversicherung zu Rentenzahlungsverpflichtungen führen.
Die Deckungssumme ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, die im Schadensfall maximal zur Verfügung steht.
In der > Haftpflichtversicherung gilt sie pauschal für Personen- und Sachschäden. In der > Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine bestimmte Deckungssumme gesetzlich vorgeschrieben.
Auch bei verschiedenen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen > Berufshaftpflichtversicherungen müssen Mindestdeckungssummen abgeschlossen werden.
Versicherungstechnische Rückstellungen zur Sicherung künftiger Leistungen in der > Lebensversicherung werden Deckungsstock genannt.
Gemäß > Versicherungsaufsichtsgesetz sind ganz bestimmte Anlagegrundsätze zu beachten, wie Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und es ist eine risikoarme Streuung verschiedener Anlagen (wie etwa festverzinsliche Wertpapiere, Hypotheken, Darlehen, Aktien, Immobilien) vorzunehmen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird streng überwacht. Deckungsstöcke stellen Sondervermögen dar und sind damit im Insolvenzfall der Versicherung für die Versicherungsnehmer geschützt.
Deckungszusage – auch vorläufige Deckung genannt – ist ein selbstständiger kurzfristiger Versicherungsvertrag, der dem Antragsteller sofortigen Versicherungsschutz vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Polizzenausfertigung gewährt.
Damit wird ein möglicherweise entstehender Deckungsfreiraum, der durch die Risikoprüfung bis zur endgültigen Annahme des Vertrages entsteht, überbrückt. In der > Kfz-Haftpflichtversicherung bewirkt die Ausstellung der Versicherungsbestätigung die vorläufige Deckung (jedoch nur bis zur gesetzlich verpflichtenden Versicherungssumme)
Deferred Compensation (aufgeschobene Entschädigung) ist ein Begriff aus der > betrieblichen Altersvorsorge: Arbeitnehmer können auf zukünftige Lohn- bzw. Gehaltsteile zugunsten einer wertgleichen betrieblichen Altersvorsorge verzichten.
Die Beiträge hierfür sind steuerbefreit, die Entgeltumwandlung muss in einer Betriebsvereinbarung verankert sein und kann entweder jährlich neu oder bis zum Pensionsantritt gleichbleibend vereinbart werden.
Mit Pensionsantritt erhält der Mitarbeiter die angesparten Leistungen samt Gewinnanteilen als Renten- oder Kapitalzahlung – diese sind erst zu diesem Zeitpunkt zu versteuern.
Dekontamination ist das Entfernen von verunreinigten, verseuchten oder vergifteten Schadstoffen, wie etwa das durch chemische, biologische oder radioaktive Reaktionen verseuchte Erdreich nach einem Brand.
Die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von kontaminierten Erdreich nach einem Versicherungsfall kann in der > Sachversicherung mitversichert werden.
Diebstahl, auch "einfacher" Diebstahl genannt, ist die widerrechtliche Wegnahme einer beweglichen Sache, (ohne Gewaltanwendung).
Im Unterschied zum > Einbruchdiebstahl oder zur > Beraubung wird einfacher Diebstahl von den Versicherern üblicherweise nicht versichert (Ausnahme: Fahrraddiebstahlversicherung, Kfz-Diebstahl in der > Kaskoversicherung).
Dienstleistungsfreiheit/Niederlassungsfreiheit ist im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) geregelt. Jeder Versicherer des EU Raums darf in einem Mitgliedsland im Wege der freien Dienstleistung tätig sein bzw. in Form einer Zweigniederlassung Versicherungsgeschäfte abwickeln.
Die Erteilung der Zulassung sowie die Beaufsichtigung und Finanzkontrolle obliegt dem Herkunftsland.
Direkte Leistungszusage (Pensionszusage) ist eine Form der > betrieblichen Altersvorsorge, die im > Betriebspensionsgesetz geregelt ist. Der Arbeitgeber sagt einem oder einer objektivierbaren Gruppe von Arbeitnehmer/n als Ergänzung zur staatlichen Pension eine Pensionsleistung zu (in Form einer Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitspension).
Diese Zusage muss schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich formuliert werden, wobei die zugesagte Pension max. 80 % des letzten Aktivbezugs betragen und gemeinsam mit der staatlichen Pension den letzten Aktivbezug nicht übersteigen darf.
Die für die Pensionszusage zu bildenden steuerlichen Rückstellungen wirken gewinnmindernd und schaffen steuerliche Vorteile für den Unternehmer. Zur Sicherung der zugesagten Leistung dient eine > Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung, die Kapitalgarantie, Insolvenzschutz und Übernahme des Langlebigkeitsrisikos bietet.
Für die einbezahlten Prämien fallen keine Lohnnebenkosten und für den Begünstigten keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Die direkte Leistungszusage ist ein optimales Modell, um steuerbegünstigt "Barlohn" in "Vorsorgelohn" umzuwandeln.
Seit 2013 gilt laut Versicherungsvertragsgesetz das Verbot, behinderten Menschen den Abschluss oder Weiterbestand einer Versicherung zu verwehren bzw. höhere Prämien zu verlangen.
Auf allgemeine Formulierungen, wonach etwa "Personen, die von schweren Nervenleiden oder einer Geisteskrankheit betroffen sind, oder Personen, die dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sind" unversicherbar sind, darf sich der Versicherer nicht mehr berufen. Vielmehr muss immer der individuelle Gesundheitszustand geprüft und offengelegt werden, worauf sich ein eventueller Prämienzuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeiten begründen.
Die Dread Disease (schwere Krankheit) Versicherung erbringt im Rahmen einer > Lebensversicherung die versicherte Leistung bereits beim Auftreten von bestimmten schweren Erkrankungen, wie Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose, Nierenversagen, Bypass Operationen oder Organtransplantationen.
Die einzelnen Versicherer unterscheiden sich durch die Zahl der versicherten Krankheiten und die Vertragsgestaltung.
Eine umfassende Altersvorsorge basiert auf drei "Säulen":
- der Sozialversicherung – als Gemeinschaftseinrichtung stellt sie die gesetzliche Grundversorgung dar –,
- der betrieblichen Vorsorge als zweite Säule – diese beruht meist auf steuerlich begünstigten Vorsorgemodellen, die vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer abgeschlossen werden – und
- der privaten Altersvorsorge als dritte Säule, die zur Sicherung des Lebensstandards in der Pension dient.
Mit 1.7.2020 gilt die EU-Drohnen Verordnung, die auch Drohnen unter 250 Gramm erfasst und eine CE Kennzeichenverpflichtung (Klassifizierung nach Abfluggewicht) für alle Drohnen vorsieht.
Des Weiteren müssen alle Drohnen mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten über einen Luftfahrt- bzw. Luftfahrzeug Haftpflichtversicherungsschutz mit einer > Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro verfügen – auch solche Drohnen unter 250 Gramm.
Gesetzlich verpflichtend ist zusätzlich der Einschluss von 750.000 > Sonderziehungsrechten (SZR). Unbedingt zu empfehlen ist die zusätzliche Deckung für reine Vermögensschäden sowie Schutz bei Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten.
Die Dynamikklausel wird hauptsächlich bei Lebensversicherungen angewendet und bedeutet, dass Prämie und Versicherungssumme regelmäßig um einen bestimmten, bei Vertragsabschluss vereinbarten Prozentsatz erhöht werden, um die inflationsbedingte Geldentwertung auszugleichen.
Vorteil: bei Abschluss einer Dynamikklausel entfällt die neuerliche Gesundheitsprüfung im Zuge der Erhöhungen.
Weitere Versicherungs-Begriffe:
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Stand: 16.07.2020