Versicherungs-ABC: N
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
Lesedauer: 4 Minuten
Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Im Rahmen der Gewährleistung besteht die Verpflichtung zur Nachbesserung eines Werkes zur Beseitigung von Mängeln. Solche vertraglichen Erfüllungen sind grundsätzlich von der > Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Im Rahmen der erweiterten > Produkthaftpflichtversicherung können jedoch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung von Sachen eines Dritten, die zur Nachbesserung einer mangelhaften Arbeit notwendig sind, versichert werden.
Nicht versichert sind die Kosten für die Behebung des Mangels selbst (Gewährleistung).
Beispiel: Nach Verlegung einer Fußbodenheizung stellt sich diese als mangelhaft dar – zur Nachbesserung muss der von einer anderen Firma verlegte Boden beschädigt werden. Mit der erweiterten Haftpflichtdeckung "Nachbesserungsbegleitschäden" werden die Kosten für den Schaden am Boden übernommen (nicht aber die Behebung des Mangels an der Fußbodenheizung).
Nachhaftung bedeutet, dass der Versicherer auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages (z.B. durch Pensionierung oder Geschäftsschließung) noch für einen bestimmten Zeitraum Deckung gewährt. Dadurch ist Versicherungsschutz für Verstöße gegeben, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden und deren Folgen erst nach Vertragslaufzeit auftreten.
Bei gesetzlich verpflichtenden > Haftpflichtversicherungen ist neben einer > Mindestversicherungssumme auch eine bestimmte Nachhaftung vorgeschrieben, wie etwa unbegrenzte Nachhaftung bei Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Versicherungsmaklern.
Auch in der Rechtsschutzversicherung gilt eine (zeitlich begrenzte) Nachhaftung für bestimmte Versicherungsfälle, die während der Versicherungslaufzeit eingetreten und erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurden.
Manche Versicherer gewähren in der Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls eine Nachhaftung für die Kosten der Betriebsauflösung infolge bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod der versicherten Person.
Nachmeldepflicht gilt bei der Absicherung von > biometrischen Risiken und bedeutet, dass Veränderungen des Gesundheitszustandes bzw. risikorelevanter Umstände zwischen Antragstellung und Polizzierung (Antragsannahme) dem Versicherer unverzüglich schriftlich zu melden sind.
Bei der Versicherung > biometrischer Risiken besteht bei vielen Versicherern eine Nachmeldepflicht während der Vertragslaufzeit bei Wechsel in einen anderen Beruf, zum Rauchverhalten oder bei Ausübung einer gefährlichen Sportart bzw. Betätigung.
Beachten Sie die diesbezüglichen Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung bedeutet den Vertrieb von bestimmten Versicherungsprodukten als Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung (wie z.B. Fahrzeughändler, Reisebüros).
Als Bedingung für die Nebentätigkeit gilt, dass die Prämie für das Versicherungsprodukt unter 600 Euro (auf Jahresbasis) und eine personenbezogene Prämie unter 200 Euro liegt und die zugrunde liegende Dienstleistung max. 3 Monaten dauert. Die Nebentätigkeit ist von den Verpflichtungen der > IDD ausgenommen.
Eine Nebenversicherung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer dieselbe Sache oder dasselbe Risiko gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherungen eindeckt, die Gesamtversicherungssumme den Wert der versicherten Sache jedoch nicht übersteigt (im Unterschied zur > Mehrfachversicherung).
Der Versicherer ist verpflichtet, jedem Versicherer diese Umstände mitzuteilen. Zu beachten sind etwaige Deckungslücken, die aus Nebenversicherungen entstehen können.
> Sachversicherungen sind in der Regel Neuwertversicherungen ( ist in den Bedingungen entsprechend zu dokumentieren). Der Versicherer entschädigt im Totalschadensfall den Neuwert der versicherten Sache.
Eine Entwertung aufgrund Alter und Abnützung wird außer Acht gelassen (außer der Zeitwert der versicherten Sache beträgt zum Schadenszeitpunkt weniger als 40 % des Neuwertes oder die versicherten Sachen werden nicht mehr ersetzt).
Die Versicherungssumme sollte daher stets dem Neuwert der versicherten Sachen entsprechen!
Einige Versicherungen bieten für Nichtraucher prämienbegünstige > Risikoversicherungen an. Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung nicht geraucht hat und auch in Zukunft das nicht vor hat.
Achten Sie bei den einzelnen Anbietern auf die spezielle Definition der Tabakprodukte bzw. des "Rauchens".
Novation (Neubegründung) bedeutet, dass ein Versicherungsvertrag so wesentlich verändert wird, dass er als Neuabschluss einzustufen ist. Bei einer > Lebensversicherung können z.B. Zuzahlungen ab einer bestimmten Höhe oder die Veränderung der Laufzeit zu einer Novation führen und dadurch die Tarifgrundlagen neu geordnet werden.
Bei > Sachversicherungen führen wesentliche Veränderungen, wie etwa des versicherten Objekts, der Versicherungssummen oder versicherten Risiken zu einer Neubegründung des Vertrages.
Als bloße Modifikation (Vertragsänderung) gilt etwa die Änderung der Laufzeit oder der Prämienzahlungsart. Grundsätzlich gilt bei Novation der Wille des Versicherungsnehmers, das alte Vertragsverhältnis aufheben und ein neues schaffen zu wollen.
Weitere Versicherungs-Begriffe:
A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z
Stand: 03.07.2020