Auf einem Taschenrechner sind Münzen gestapelt
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Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Sustainable Finance

Nachhaltige Finanzwirtschaft bzw. nachhaltige Finanzierung und ihre Auswirkungen auf die Versicherungsvermittlung

Lesedauer: 3 Minuten

21.09.2023

1. Allgemeines

Beim Thema Sustainable Finance (deutsch: Nachhaltiges Finanzwesen) geht es um die Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Erwägungen (=ESG-Faktoren) bei Investitionsentscheidungen, um längerfristiges und nachhaltiges Wachstum zu erzielen. 

Es sollen derzeit vor allem Anreize geschaffen werden, dass private Investitionen vermehrt in grüne Projekte fließen. Die Europäischen Kommission beschloss 2018 einen diesbezüglichen Aktionsplan. Eine erste Maßnahme war die Konzeption der Taxonomie-Verordnung (VO) und der Offenlegungs-Verordnung (VO). Änderungen an den Delegierten Verordnungen zur IDD und zu MiFID II wurden ebenfalls vorgenommen.

Weitere Hintergrundinformationen über Sustainable Finance:

2. Offenlegungs-Verordnung 

Offenlegungs-Verordnung (= Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)

Als erster Meilenstein auf dem Weg zur nachhaltigen Finanzwirtschaft wurde die Offenlegungs-Verordnung am 10. März 2021 verbindlich.

Darum geht es: Die Offenlegungs-Verordnung (Verordnung [EU] 2019/2088) verpflichtet Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen sowohl zum eigenen Unternehmen als auch zum Produkt offenzulegen.

Betroffen von der Offenlegungs-Verordnung sind unter dem Oberbegriff Finanzberater auch Versicherungsvermittler, wenn sie über Versicherungsanlageprodukte beraten. Allerdings sind insgesamt "Finanzprodukte" angesprochen, zu denen die EU nicht nur Versicherungsanlageprodukte (IBIP) zählt, sondern auch "Altersvorsorgeprodukte". Die Verordnung schließt kleine Vermittlerbetriebe mit weniger als drei Mitarbeitern aus.

Die wichtigste Verpflichtung dieser Verordnung für Vermittler ist die Veröffentlichungspflicht auf der eigenen Internetseite: Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten. Dabei muss nicht jeder Vermittler angeben Nachhaltigkeit in seiner Beratung zu berücksichtigen, sondern kann auch angeben, dies nicht zu tun. Wenn angegeben wird, Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, muss die Strategie erläutert werden. Außerdem soll darüber informiert werden, ob der Vermittlerbetrieb eine nachhaltige Vergütungspolitik betreibt.

Wer keine Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen will, muss dies ebenfalls auf seiner Webseite angeben und kurz begründen.

Weitere Verpflichtungen betreffen Offenlegungsverpflichtungen auf der Produktebene, hierbei werden vorvertragliche Informationspflichten und weitere Pflichten unterschieden.

Für die praktische Umsetzung: 

Weitere Informationen:

3. Delegierte Rechtakte zur IDD

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021

Darum geht es: Ab 2. August 2022 haben Versicherungsvermittler verpflichtend die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in den Verkaufsprozess von IBIPs und anderen Altersvorsorgeprodukte zu integrieren.

Betroffen sind alle Versicherungsvermittler, die oben genannte Produkte vertreiben, also auch wenn sie weniger als 3 Mitarbeiter beschäftigen.

Die delegierte Verordnung gilt seit dem 2. August 2022 und ändert

  • die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 (kurz: Delegierte VO POG) in Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, sowie 
  • die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 (kurz: Delelgierte VO IBIps), maßgeblich für die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln.
  • Die Erweiterung des Regelwerks für Versicherungsanlageberatung (DelVO 2021/1257) schreibt die verpflichtende Einbeziehung von "Nachhaltigkeitspräferenzen" des Kunden bei der Beratung vor.

Um Versicherungsvermittler bei der verpflichtenden Einbeziehung der Nachhaltigkeitspräferenzen zu unterstützen, hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge nun dazu einen Leitfaden mit dem Titel "guidance on the integration of customer`s sustainability preferences under IDD" herausgegeben. 

Ziel dieses derzeit nur auf Englisch erschienen Werks ist es, ein besseres Verständnis der neuen Vorschriften zu fördern und eine korrekte Umsetzung zu erleichtern. 

(EIOPA wird möglicherweise noch Veränderungen vornehmen, nachdem Versicherer, Versicherungsvermittler und Nationale Aufsichtsbehörden Erfahrung mit der Anwendung des neuen Rechtsrahmens gesammelt haben.)

4. Taxonomie

Die Taxonomie-Verordnung (Verordnung [EU] 2020/852) selbst schafft ein einheitliches Verständnis von ökologischer Nachhaltigkeit (das "E" in "ESG").
Die delegierte Verordnung (Del.VO (EU) 2021/2139) zur Taxonomie-VO ist die für Versicherungsvermittler relevante Delegierte VO der zwei bisher erlassenen delegierten Verordnungen zur Taxonomie-VO. Sie enthält Kriterien dafür, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können.


Tipp:
Für ein genaueres Studium der Materie empfehlen wir den gemeinsam mit Rechtsanwalt Mag. Markus Kajaba erstellten Leitfaden Sustainable Finance, der in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird.