Versicherungs-ABC: P
Die wichtigsten Fachausdrücke, Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Paritätisches Kündigungsrecht bedeutet ein gleichgestelltes Kündigungsrecht für Versicherer und Versicherungsnehmer im Schadenfall. Dieses Recht steht beiden Vertragspartnern laut > Versicherungsvertragsgesetz in der > Feuerversicherung, > Hagelversicherung und > Haftpflichtversicherung zu.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder die Zahlung einer fälligen Entschädigung verweigert, so können sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Anerkenntnis oder Verweigerung kündigen.
Die > Schadenfallkündigung kann in anderen Versicherungssparten ebenfalls unter Einhaltung der paritätischen Regelung vereinbart werden.
Im Gegensatz zur Versicherung von Einzelpositionen werden bei einer Pauschalversicherung die zu versichernden Risiken bzw. Werte pauschal zusammengefasst, wie etwa in der > Maschinenversicherung, > Elektronikversicherung oder der Glaspauschalversicherung.
Bei der Lkw-Jahrespauschalversicherung sind sämtliche Gütertransporte des Versicherungsnehmers mit firmeneigenen Fahrzeugen innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches versichert.
Pensionskassen wurden für die betriebliche Altersvorsorge geschaffen. Es handelt sich um Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der Finanzmarktaufsicht unterliegen und Beiträge von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Altersvorsorge veranlagen, verwalten und das angesparte Kapital (als Pension oder Abfindungskapital) an die Berechtigten auszahlen.
Der Arbeitgeber kann zwischen zwei Beitragsmodellen wählen: entweder fix vereinbarte Beiträge bzw. ein bestimmter Prozentsatz des Bruttolohns bzw. -gehalts des Mitarbeiters (= beitragsorientiertes Modell) oder aber es wird eine bestimmte Pensionsleistung vereinbart, woraus dann die zu leistenden Beiträge errechnet werden (= leistungsorientiertes Modell).
Die Mitarbeiter können eigene Beiträge an die Pensionskasse leisten. Die Gelder müssen nach strengen gesetzlichen Regeln veranlagt werden und sind im Insolvenzfall geschützt. Eine Pensionskassenlösung bietet überdies attraktive steuerliche Vorteile für den Unternehmer und die Mitarbeiter. In Österreich gibt es fünf überbetriebliche und drei betriebliche Pensionskassen.
Die Pensionslücke ist die Differenz zwischen dem letzten Erwerbsnettoeinkommen und der zu erwartenden gesetzlichen Nettopension. Besonders Frauen sind von der Pensionslücke stark betroffen, aber auch mit steigendem Einkommen wächst die Pensionslücke überproportional an.
Durch betriebliche Altersvorsorge und/oder einer privaten Vorsorge kann die Pensionslücke ausgeglichen werden, damit der Lebensstandard auch im Alter gehalten werden kann.
Für > direkte Leistungszusagen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter müssen gemäß § 14 EStG laufend Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Regeln mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % in der Bilanz gebildet werden. Diese mussten bis 2007 zu mindestens 50 % mit bestimmten Wertpapieren gedeckt werden. Seither kann die zugesagte Leistung vollständig mit einer > Rückdeckungsversicherung abgesichert werden.
Die Pensionszusage ist eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (Geschäftsführer, Vorstand, leitenden Angestellten), eine bestimmte Versorgungsleistung (Alterspension, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen-, Waisenversorgung) zu erbringen (§ 14 Abs.7 EStG).
Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge ist für alle Kapitalgesellschaften interessant und kann auch für mehrheitlich beteiligte Gesellschafter vereinbart werden. Die zugesagte Alterspension darf maximal 80 % des letzten Aktivbezugs betragen, gesetzliche und betriebliche Pension dürfen gesamt 100 % des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.
Für die zugesagten Leistungen kann das Unternehmen gewinnmindernde Rückstellungen bilden und dadurch Steuern sparen. Mittels > Rückdeckungsversicherung werden die zugesagten Leistungen abgesichert.
Beim Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) handelt es sich um ein Produkt der privaten Altersvorsorge ("dritten Säule"). Es soll auf freiwilliger Basis die staatliche und betriebliche Altersvorsorge ("erste und zweite Säule") ergänzen. Die Entscheidung über die steuerliche Behandlung des PEPP liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Zum Vertrieb von PEPP sind die Anbieter selbst sowie Versicherungsvermittler und Anlageberater berechtigt. Die sichere Standardanlageoption wird als Basis-PEPP bezeichnet. Die Kosten und Gebühren des Basis-PEPP sind mit 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals gedeckelt. PEPP dürfen nur nach einer Beratung vertrieben werden. Ein kurzes standardisiertes PEPP-Basisinformationsblatt soll die wesentlichen Produkteigenschaften transparent darstellen und Produktvergleiche erleichtern.
Bei PEPP ohne Kapitalgarantie bestehen besondere Warnpflichten. Die Veranlagung des Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Das PEPP soll so einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierung ("sustainable finance") leisten. Da es sich beim PEPP um ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt handelt, ist eine Kündigung vor Pensionsantritt nur in Ausnahmefällen möglich. Sparerinnen und Sparer können jedoch zumindest alle fünf Jahre den Anbieter wechseln, wobei die Kosten für den Anbieterwechsel gedeckelt sind.
Auch die Anlageoption kann zumindest alle fünf Jahre gewechselt werden. Der paneuropäische Charakter des PEPP wird durch die Mitnahmefähigkeit gewährleistet. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der EU können Sparerinnen und Sparer weiterhin in das PEPP einzahlen.
Die Verordnung (EU) 2019/1238 wurde am 25. Juli 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und wird zwölf Monate nach Erlass einer Reihe von delegierten Rechtsakten durch die Kommission (voraussichtlich ab 2022) anwendbar sein.
Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie Schikane, Belästigung oder Diskriminierung sind grundsätzlich in der > Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Personenversicherungen dienen der Vorsorge und Absicherung einzelner Personen, Familien bzw. Hinterbliebenen. Dazu zählen Lebens-, Kranken-, Unfall-, > Dread Disease- sowie > Berufsunfähigkeits- und > Pflegeversicherung.
Siehe hierzu auch > biometrische Risiken.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls auch bei Einsatz technischer und medizinischer Mittel voraussichtlich auf Dauer (zumindest für 6 Monate) so hilflos ist, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen (Ernährung, Körperpflege, Mobilität, Hauswirtschaft) des täglichen Lebens ständiger Betreuung und Hilfe bedarf.
Etwa 5 % der Österreicherinnen und Österreicher sind pflegebedürftig. Versicherer bieten eine Vorsorge für den Pflegebedarf (Pflegerente) mit laufender Prämie oder > Einmalerlag an.
Eine Pflegeversicherung dient der Vorsorge für spätere Pflegebedürftigkeit. Bei den meisten Anbietern ist die Leistung einer monatlichen Pflegerente an die gesetzlichen Pflegestufen gekoppelt (ist ein 7 Stufenmodell, abhängig vom monatlichen Pflegeaufwand) oder aber die Leistung ist an alltägliche Verrichtungen > ADL (Activities of Daily Living) gebunden.
Da die Tarife der einzelnen Versicherer (bzgl. Leistungseintritt und Höhe der versicherbaren Pflegerente) sehr unterschiedlich sind, ist eine kompetente, unabhängige Beratung zu empfehlen.
Gemäß den in Österreich gültigen Sozialversicherungsgesetzen gilt eine Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen, diese umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (bei geringfügig Beschäftigten ist nur die Unfallversicherung verpflichtend).
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von gesetzlich verpflichtenden Versicherungen, wie etwa die > Kfz-Haftpflichtversicherung oder die > Berufshaftpflicht für bestimmte Berufsgruppen
Eine Photovoltaikversicherung stellt eine Sonderform der > Elektronikversicherung dar und schützt die Anlage mit sämtlichen Teilen und Zubehör gegen unvorhergesehene Sachschäden durch Naturgefahren (Blitzschlag, Sturm, Hagel, etc.), menschliche Ursachen (Bedienungsfehler, Vandalismus, Diebstahl, etc.) oder technische Ursachen (Kurzschluss, Überspannung, Versagen von Steuerungs-, oder Regelelementen, Konstruktionsfehler etc.).
Die Mitversicherung von Zusatzdeckungen, wie für Schadensuch-, Aufräumungs- und Entsorgungskosten oder Aufwendungen für Gerüste etc. ist zu empfehlen. Darüber hinaus kann der Ertragsausfall durch eine spezielle > Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden.
Als ein Teil der > IDD (Insurance Distribution Directive) enthält diese Regelung Vorgaben für die Steuerung, Qualitätssicherung, Überwachung und Dokumentation der von Versicherungsgesellschaften auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte. Dies umfasst alle Prozesse von der ersten Risikoanalyse für die Produktgestaltung und Identifikation des für das Produkt in Frage kommenden Zielmarktes bzw. Zielgruppe bis hin zur Auswahl des dafür in Frage kommenden Vertriebsweges.
Damit sollen einheitliche Produkteinführungsprozesse geschaffen werden sowie die Bedürfnisse und Interessen der Kunden verstärkt bei der Produktgestaltung Berücksichtigung finden.
Die Polizze verbrieft als Beweisurkunde den Inhalt des Versicherungsvertrages und kann formfrei geschlossen werden. Sie muss sämtliche individuellen Vertragsbestimmungen (Versicherungsnehmer, versicherte Sachen oder Personen, versicherte Leistungen, Prämie, Vertragsdauer) enthalten.
Beigelegt sind die > Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls die Besonderen Versicherungsbedingungen. Weicht die Polizze vom > Antrag ab, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zurücktreten.
Versicherungsnehmer können ein Polizzendarlehen durch Beleihung einer bestehenden > Lebensversicherung (bis maximal in Höhe des Rückkaufswertes) beantragen.
Das Darlehen stellt eine Vorauszahlung künftiger Leistungen dar; der Versicherer darf dafür Zinsen verlangen. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch Gegenverrechnung mit der Ablaufleistung des Vertrages.
Die Prämie ist das Entgelt des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist die Prämie jährlich im Voraus zu bezahlen, unterjährige Ratenzahlungen sind gegen Zuschlag möglich. Bei kurzfristigen Verträgen oder in der > Lebensversicherung ist auch Einmalzahlung möglich.
Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die Prämie rechtzeitig an den Versicherer zu übermitteln ("qualifizierte Schickschuld"). Bei Nichtzahlung der > Erstprämie ist der Versicherer leistungsfrei und kann vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsverzug von Folgeprämien droht Klage, Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall und > Kündigung. Bei der > Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es darüber hinaus zum Kennzeichenentzug.
Die Prämie für Kapital(leben)versicherungen besteht aus der Risikoprämie (für die Deckung von Leistungen im Ablebensfall), der Sparprämie (für die Ansparung der Erlebensleistung), den Vertriebs-, Verwaltungs- und Organisationskosten und der Versicherungssteuer.
Prämienanpassungsklausel bedeutet einerseits, dass Versicherungssummen und > Prämien während der Vertragslaufzeit gemäß > Verbraucherpreis- bzw. > Baukostenindex angepasst werden, um die Inflationsrate auszugleichen und einer Unterversicherung vorzubeugen.
Bei > biometrischen Risiken kann mit der > Dynamikklausel der Werterhalt vereinbart werden. Darüber hinaus ist der Versicherer berechtigt, Prämien z.B. bei steigender Schadenhäufigkeit, während der Vertragsdauer anzupassen.
In der privaten Krankenvorsorge ist eine Prämienanpassung bei Überschreitung der kalkulierten Kosten (z.B. Änderung des Gesundheitswesens oder der Kostensätze in der gesetzlichen Krankenversicherung) möglich – dem Versicherungsnehmer steht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Bei der Absicherung > biometrischer Risiken bieten viele Versicherer (prämienfrei oder als möglichen Zusatzbaustein) die vorübergehende Prämienbefreiung bei bestimmten Ereignissen an, wie etwa bei Geburt eines Kindes, Tod des Versorgers, Erwerbs-oder Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit.
Die versicherten Leistungen bleiben dennoch aufrecht.
Setzt der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung für seine > Lebensversicherung aus, so reduziert der Versicherer die Versicherungssumme nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und alle vereinbarten > Zusatzversicherungen erlöschen.
Die Leistung des Versicherers bleibt mit der verminderten Versicherungssumme zuzüglich künftiger erwirtschafteter Gewinnanteile bis zum Ablauf bestehen. Eine Prämienfreistellung ist nur möglich, wenn bereits ein > Rückkaufswert vorhanden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewähren Versicherer verschiedene Prämiennachlässe (Rabatt), wie etwa für eine Vertragsdauer von zehn Jahren (> Dauerrabatt), bei vorhandenen Sicherungen, wenn mehrere Risiken in einem Vertrag versichert werden (Bündelnachlass), bei der Versicherung einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen (Flottenrabatt), bei Vereinbarung von Selbstbehalten im Schadensfall usw.
Einen Nachlass gewähren Versicherer auch bei der > Kfz-Versicherung für Motorräder, wenn auf die Kennzeichenhinterlegung während der Wintermonate verzichtet wird.
Der Vorgang der Prämienregulierung findet bei betrieblichen oder beruflichen > Haftpflichtversicherungen, > Betriebsunterbrechungsversicherungen und > Rechtsschutzverträgen statt und bedeutet, dass der Versicherungsnehmer mittels Regulierungsfragebogen dem Versicherer jährlich etwaige Veränderungen von Umsatz, Mitarbeiteranzahl oder Tätigkeitsbereichen vom Vorjahr mitteilen muss, um laufend Versicherungsschutz zu genießen.
Auf Basis dieser Daten kalkuliert der Versicherer die Prämie neu und passt die Prämie entsprechend an. Dadurch kann es für die Vorperiode zu einer Nachzahlung oder einer Gutschrift kommen. Versäumt der Versicherungsnehmer die Abgabe des Fragebogens, so muss er mit einer Strafprämie rechnen.
Prämienrückgewähr nennt man die Rückerstattung von > Prämien bei > Leistungsfreiheit während eines bestimmten Zeitraums, wie etwa in der privaten > Krankenversicherung. Dies kann entweder abhängig oder unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers erfolgen.
Bei > Erleben- bzw. > Rentenversicherungen werden bei Ableben der versicherten Person während der Vertragslaufzeit die einbezahlten Prämien inkl. Gewinnanteile abzüglich Versicherungssteuer (sowie eventuell Kosten) an die Hinterbliebenen rückgewährt.
Die Prämienzahlung ist rechtlich eine "Schickschuld", das heißt der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf das Nichterhalten eines Zahlscheines berufen.
Bei der > Erstprämie muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der > Polizze erfolgen – anderenfalls ist der Versicherer (nach Zahlungsaufforderung mit Hinweis auf die Folgen bei Nichtzahlung) leistungsfrei und kann vom Vertrag zurücktreten.
Bezüglich Folgeprämienverzug ist der Versicherer leistungsfrei, sofern er den Versicherungsnehmer mittels einer > qualifizierten Mahnung auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen hat und ihm eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen (in der Feuergebäudeversicherung einen Monat) gewährt hat.
Leistungspflichtig bleibt der Versicherer bei Prämienrückstand unter der > Bagatellgrenze sowie nachweislich unverschuldetem Prämienverzug.
Bei PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products)
handelt es sich um Finanzprodukte, die Marktschwankungen unterworfen sind und die mehrere unterschiedliche Investments in einer gemeinsamen Hülle verpacken, wie etwa Investmentfonds, Zertifikate, > Kapital(lebens)versicherungen, > fondsgebundene und > indexgebundene Versicherungen und die > prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.
Vor Vertragsabschluss muss der Berater dem Kunden ein standardisiertes Informationsblatt > KID übergeben, das die Produktmerkmale, Chancen, Risiken und Kosten beschreibt. Mit dieser Verpflichtung soll mehr Transparenz in diese Produkte gebracht und der Kunde besser geschützt werden.
Zur privaten Vorsorge zählen alle Investitionen für die zukünftige persönliche Absicherung und Vorsorge > biometrischer Risiken (> Krankenversicherung, > Unfallversicherung, > Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenen-, Pensionsvorsorge).
Im Vergleich zu vielen europäischen Ländern liegt Österreich bezüglich privater Vorsorge deutlich zurück – so besitzt nicht einmal die Hälfte der Österreicher/Innen eine > Lebensversicherung. Da der Staat in Zukunft nur mehr eine Grundversorgung bieten können wird, gewinnt die private Vorsorge immer mehr an Bedeutung. Maßgeschneiderte Konzepte und individuelle Lösungen finden Sie bei einem unabhängigen Versicherungsmakler.
Seit 1988 in Österreich gesetzlich verankert besteht die verschuldensunabhängige Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder Leistung nach Übergabe entstehen. Solche Schäden sind in der > Haftpflichtversicherung mitversichert.
Einer speziellen Erweiterung des Versicherungsschutzes bedarf es, wenn der Versicherungsnehmer Produkte erzeugt, die von seinem Abnehmer zur Herstellung eines neuen Produktes vermischt, verbunden oder verarbeitet werden und ein allfälliger Mangel des gelieferten Produktes zur Wertlosigkeit bzw. Unbrauchbarkeit des Letztproduktes führt. In solchen Fällen leistet der Versicherer Schadenersatz (z.B. für den Ausbau des mangelhaften und Einbau eines mangelfreien Produkts) niemals jedoch für das mangelhafte Produkt selbst.
Progression ist ein Begriff aus der > Unfallversicherung und bedeutet, dass die Leistung des Versicherers ab einem bestimmten Invaliditätsgrad proportional ansteigt – je höher der Grad der > Invalidität ist, desto höher steigt die Leistung an (im Unterschied zur linearen Entschädigung) Bei 100 % Invalidität wird die Leistung entsprechend der Progression vervielfacht.
Es gibt bei den diversen Anbietern bereits Progressionsstufen bis zu 1000 % der vereinbarten Versicherungssumme.
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Stand: 03.07.2020