Versicherungs-ABC: A
Die wichtigsten und gebräuchlichsten Begriffe und Definitionen
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Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
Bei der Abfindungserklärung handelt es sich um eine Art "Entschädigungsquittung", die der Versicherungsnehmer zur Enderledigung eines Schadens erhält und die von ihm zu bestätigen ist.
Mit Unterzeichnung dieses Formulars verzichtet er auf weitere gegenwärtige oder künftige Ansprüche und erklärt damit, hinsichtlich aller weiteren Ansprüche abgefunden zu sein.
Daher ist bei Abfindungserklärungen Vorsicht geboten, da spätere Leistungsansprüche damit als erloschen erklärt werden könnten. Der Versicherer hat auf derartige Erklärungen keinen Rechtsanspruch!
Abfindungsgrenzen sind im > Betriebspensionsgesetz geregelt. Grundsätzlich ist in der > betrieblichen Altersvorsorge die Leistung einer lebenslangen Pension für den Arbeitnehmer als finanzielle Absicherung im Alter vorgesehen.
Eine einmalige Kapitalabfindung muss unter einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze liegen und ist nur bei Pensionierung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Versicherungsverträge werden normalerweise für einen längeren Zeitraum abgeschlossen (3 Jahre im Konsumentenbereich, 10 Jahre im Firmenbereich). Der Ablauf ist das Ende dieses Zeitraumes.
Wird der Vertrag zum Ablauf unter Einhaltung bestimmter Fristen nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag von Jahr zu Jahr (außer es handelt sich um einen befristeten Vertrag).
Allerdings muss der Versicherer gemäß Konsumentenschutzgesetz Verbraucher 6 Monate vor Ablauf auf die stillschweigende Verlängerung des Vertrages hinweisen, sonst kann der Verbraucher die Kündigung aussprechen, solange er die Folgeprämie noch nicht bezahlt hat.
Bei dieser Art der > Lebensversicherung wird die vereinbarte Versicherungssumme im Todesfall der versicherten Person fällig. (keine Kapitalbildung für den Erlebensfall).
Ablebensversicherungen werden hauptsächlich als finanzielle Vorsorge für Hinterbliebene oder zur Absicherung von Finanzierungen abgeschlossen. Am Markt werden Versicherungen mit gleichbleibendem oder jährlich fallendem Todesfallschutz (> Kreditrestschuldversicherung) angeboten, oder aber als > "verbundene Lebensversicherung", in der zwei Personen in einem Vertrag geschützt sind.
Ablöse bedeutet Geld statt Reparatur-Zahlungsleistung. Ablösezahlungen werden vor allem in der > Kfz-Versicherung in Anspruch genommen und damit ein gedeckter Schaden von der Versicherung abgefunden.
Solche Abfindungen sind meist mit Nachteilen für den Versicherungsnehmer verbunden, da die Ablösebeträge oft erheblich niedriger sind, als eine ordnungsgemäße Instandsetzung bzw. Reparatur der beschädigten Sache.
Bei der Ablöse wird der Zustand des Fahrzeugs vor dem Schaden und nach dem Schaden in ein Verhältnis gesetzt und dieser Differenzbetrag abgefunden. Jedenfalls entfallen hier etwaige Umsatzsteuern, eventuell Transportkosten und sonstige Kostenpositionen, die in Werkstättenrechnungen enthalten sind.
Abstrakte Verweisung ist ein Begriff aus der > Berufsunfähigkeitsversicherung.
Mit der abstrakten Verweisung kann der Versicherer die versicherte Person auf einen zumutbaren (der bisherigen Lebensstellung, den Kenntnissen und Erfahrungen entsprechenden) Beruf verweisen und damit die Leistung verweigern. Mittlerweile verzichten die meisten Versicherungen auf das abstrakte Verweisungsrecht.
Siehe hierzu auch > Konkrete Verweisung.
Abtretung (Zession) ist die Übertragung aller Rechte und Ansprüche aus einem (Lebens-)Versicherungsvertrag an einen Dritten (meist zur Kreditbesicherung an eine Bank).
Der Versicherungsnehmer hat damit keinerlei Verfügungsgewalt mehr über den Vertrag (wie etwa Kündigung, Prämienfreistellung, Bezugsrechtsänderung).
Betrifft Arbeitnehmer die vor dem 1.1.2003 ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben – sie erhalten eine Einmalzahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Recht darauf besteht bei Pensionierung, Kündigung durch den Arbeitgeber, einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, unverschuldeter Entlassung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch entsteht erstmals ab dem 3. ununterbrochenem Dienstjahr und beträgt 2 Monatsbruttoentgelte inkl. anteiliger Zulagen. Ab dem 5. Dienstjahr steigt der Anspruch alle 5 Jahre und beträgt nach 25 Dienstjahren 12 Monatsentgelte.
Für Unternehmer deren Mitarbeiter in das System Abfertigung ALT fallen, ist es wichtig, rechtzeitig entsprechende Liquidität aufzubauen. Dazu eignet sich eine entsprechende > Rückdeckungsversicherung. Durch regelmäßige und langfristig planbare Beitragszahlungen sowie einer garantierten Kapitalleistung werden nicht nur die erforderlichen Abfertigungszahlungen krisensicher aufgebaut, sondern es entfällt damit auch die persönliche Haftung des Unternehmers bzw. dessen 5-jährige Nachhaftung bei Veräußerung des Unternehmens.
Dieses gesetzlich geregelte System wurde für alle Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 eingeführt und verpflichtet den Arbeitgeber zur laufenden Beitragszahlung von 1,53 % des Bruttoentgelts an eine > Mitarbeitervorsorgekasse, um die zukünftigen Abfertigungsansprüche zu sichern.
Diese Ansprüche bleiben unabhängig vom Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses bestehen. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis muss dieser die Abfertigungssumme schriftlich bei der Mitarbeitervorsorgekasse anfordern. Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten 3 Jahre verbleiben jedoch die angesparten Beiträge auf dem Abfertigungskonto.
Bei Wechsel von Arbeitgebern können die bei verschiedenen Mitarbeitervorsorgekassen angesammelten Abfertigungsbeiträge nach drei beitragsfreien Jahren zusammengeführt werden.
Herangezogen hierfür werden Verrichtungen des täglichen Lebens, wie etwa Fortbewegen im Zimmer, An-und Auskleiden, Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, Verrichtung der Notdurft und Säuberung.
Die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Versicherungswesen dar.
Sie ergänzen und erläutern das > Versicherungsvertragsgesetz, regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern sowie den Umfang des Versicherungsschutzes in den einzelnen Versicherungszweigen und werden bei Annahme der Polizze durch den Versicherungsnehmer zum Vertragsinhalt.
Jeder Versicherer kann eigene AVB gestalten.
Allmählichkeitsschäden fallen in den Bereich der > Haftpflichtversicherung. Es handelt sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, sowie Rauch, Ruß oder Staub verursacht werden.
Grundsätzlich besteht hierfür keine Deckung. Im Bedarfsfall können Betriebsinhaber – wie etwa im Bau- oder Baunebengewerbe – Allmählichkeitsschäden mitversichern.
Bietet einen umfassenden Schutz gegen plötzliche und unvorhergesehene Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Die versicherten Sachen sind (unabhängig von der Schadenursache) gegen alle Gefahren versichert, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
All-Risk Deckungen werden meist in > Transportversicherung oder > Betriebsversicherungen angeboten.
Das sind spezielle > Haftpflichtversicherungen für öffentlich Bedienstete (Exekutive, Bundesheer, Justizwache).
Die Organhaftpflicht schützt das Vermögen des Versicherten bei Schadenersatzansprüchen des Dienstgebers wegen schuldhaft verursachten Sach- oder Vermögensschäden (wie etwa Verlust oder Beschädigung der Dienstwaffe).
Die Amtshaftpflicht schützt das Vermögen des Versicherten bei Regress seines Dienstgebers wegen eines im Zuge der Dienstausübung grob fahrlässig verursachten Schadens an einem Dritten.
Bei (bewusster) Verletzung der vorvertraglichen > Anzeigepflicht (insbesondere bei Gesundheitsangaben) kann der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Irreführung oder arglistiger Täuschung anfechten, sodass der Vertrag von Beginn an nichtig ist.
Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadenfall.
Ein Antrag ist rechtlich das Anbot des Kunden an den Versicherer, einen bestimmten Versicherungsschutz zu einer bestimmten > Prämie zu übernehmen.
Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden, muss aber alle Angaben enthalten, die der Versicherer zur Prüfung und Einschätzung des zu übernehmenden > Risikos benötigt.
Die Richtigkeit der Angaben bestätigt der Antragsteller mit seiner Unterschrift. Wenn ein Dritter den Antrag ausfüllt, sollte man diesen vor Unterschriftsleistung sorgfältig durchlesen – bei falschen Angaben kann der Versicherer leistungsfrei sein!
Der Vertrag wird mit Annahme durch den Versicherer innerhalb der > Antragsbindefrist wirksam.
Die Antragsbindefrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen – längere Bindungsfristen müssen im Einzelfall vereinbart werden.
Der Versicherer prüft während dieser Frist das beantragte > Risiko und der Versicherungsnehmer ist in dieser Zeitspanne an seinen Antrag gebunden. Erhält der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen die Polizze so gilt der Vertrag als geschlossen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Polizze wiederum als Anbot an den Versicherungsnehmer.
Anwartschaft ist ein durch eine Beitragszahlung erworbenes Recht, das zu einem späteren Zeitpunkt zum Tragen kommt (z.B. Anwartschaft auf eine spätere Rentenzahlung).
In der privaten > Krankenversicherung ruht während der Anwartschaft der Versicherungsschutz (z.B. bei Auslandsaufenthalt oder finanziellen Engpässen). Mit einem geringen Monatsbeitrag kann man sich die Rechte daraus zu einem späteren Zeitpunkt sichern (ohne neuerliche Gesundheitsprüfung, keine Altersneueinstufung).Vorvertragliche Anzeigepflicht: ist die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, beim Abschluss des Vertrages dem Versicherer sämtliche risikorelevanten Informationen vollständig und richtig (wie etwa Gesundheitsangaben, Angaben über Beruf und gefährliche Sportarten, Sicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Wohnungen und Gebäuden), die zur Beurteilung des > Risikos erheblich sind, mitzuteilen. Dies gilt nicht nur bei Erstellung des > Antrags, sondern bis zum Zustandekommen des Vertrags. Bei Verletzung kann der Versicherer den Vertrag anfechten und zurücktreten und kann im Schadenfall die Leistung verweigern.
Während der Vertragslaufzeit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sämtliche Gefahrenerhöhungen mitzuteilen (z.B. Entfernen bzw. Ausfall von dokumentierten Sicherungen, Nutzung eines Eigenheimes nur noch als Zweitwohnsitz).
Im Schadenfall besteht für den Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige- und Auskunftspflicht sowie die Rettungs- und Schadenminderungspflicht.Fachbegriff aus der Vermögensveranlagung. Man bezeichnet damit die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen (Assets) wie z.B. in Aktien, Anleihen, Geldmarktpapieren sowie in verschiedene Länder und Währungen – weitergehend auch in Immobilien, Edelmetallen oder Rohstoffen.
Durch Auswahl und unterschiedliche Gewichtung der Wertpapiere in einem > Portfolio können Ertrag und Risiko bestimmt und optimiert werden.
Sind Dienstleistungen, die dem Versicherten in einer akuten Notlage unmittelbar helfen (z.B. medizinische und technische Soforthilfe rund um die Uhr, Kostenbeiträge und Hilfestellungen bei Verlust von Reisedokumenten, Einbruch, Totalschaden, Handwerkersoforthilfe usw.).
Assistanceleistungen werden von Versicherern entweder als prämienfreie Zusatzleistung oder für einen (geringen) Beitrag zu einer entsprechenden Versicherung angeboten.
Ist eine gerichtliche Kraftloserklärung, die bei Verlust von Kreditkarten, Sparbüchern, Wertpapieren oder Urkunden eingeleitet werden muss.
Dieses Verfahren dient dazu, dass der Finder bzw. Dieb keine Rechte aus den kraftlos erklärten Werten geltend machen und der Eigentümer ohne Besitz der Urkunde seine Rechte ausüben kann.
In vielen > Sachversicherungsverträgen sind die Kosten eines Aufgebotsverfahrens mitversichert.
Aufschubdauer ist die Zeitspanne zwischen dem Beginn einer privaten > Rentenversicherung und der ersten Rentenzahlung.
Beispiel: Beginn der Rentenversicherung mit dem 30. Lebensjahr, erste Rentenzahlung mit dem 65. Lebensjahr = Aufschubdauer 35 Jahre.
Hier handelt es sich um eine aufgeschobene Rente (im Unterschied zu einer > Sofortrente ohne Aufschubdauer).
Ein so genannter Auftragsverarbeiter im Sinne der > Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Grundlage dieser Verarbeitung ist ein schriftlicher Vertrag.
Den Verantwortlichen trifft eine fortwährende Überprüfungspflicht.Weitere Versicherungs-Begriffe:
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Stand: 03.07.2020