Brandschutz: Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Diese Maßnahmen müssen Arbeitgeber ergreifen
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Allgemeines
Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um
- das Entstehen eines Brandes und
- im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
zu vermeiden.
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Es müssen vom Arbeitgeber Maßnahmen getroffen werden, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
In jeder Arbeitsstätte müssen Löschhilfen
- in ausreichender Anzahl,
- jederzeit gebrauchsfähig,
- leicht erreichbar,
- an gekennzeichneten Aufstellungsorten
bereitgestellt sein.
Beispiel: Löschhilfen können Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare oder fahrbare Löschgeräte sein.
Vorsicht! Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Löschhilfen vertraut sein.
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
Die zuständige Behörde (im Regelfall Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) kann als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme
- Brandschutzbeauftragte,
- Brandschutzwarte und
- Brandschutzgruppen
vorschreiben.
Brandschutzbeauftragte sind Personen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind.
Brandschutzwarte sind Personen, die den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher und sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit überwachen.
Die Brandschutzgruppe hat den Brandschutzbeauftragten insbesondere bei der Evakuierung der Arbeitsstätte und der Brandbekämpfung sowie der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes zu unterstützen.
Brandschutzwarte bzw. Brandschutzgruppen werden von der Behörde nur vorgeschrieben, wenn es
- die Personenzahl,
- die Ausdehnung der Arbeitsstätte und
- der wirksame Schutz der Arbeitnehmer
erfordert.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.04.2024