Person mit Helm und Schutzweste in Seitenansicht, die aufgeklapptes Notebook in Händen hält, auf Display des Notebooks Lagerhalle mit Paletten voller Kratons umrandet mit leuchtenden  Linien und Schriftzug 100% Efficiency
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Prüfungen für Arbeitsstätten

Bestimmte betriebliche Anlagen und Einrichtungen sind einer wiederkehrenden Prüfungspflicht unterzogen

Lesedauer: 1 Minute

28.05.2024

Was ist zu prüfen? 

Jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten sind auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen: 

  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
  • Alarmeinrichtungen,
  • Klima- oder Lüftungsanlagen und
  • Brandmeldeanlagen.  

Jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten, sind Löschgeräte und stationäre Löschanlagen zu überprüfen. 

Vorsicht! Überprüfungen haben auch nach größeren Instandsetzungsarbeiten sowie Änderungen zu erfolgen, oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen. 

Wer prüft?

Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen nach den Regeln der Technik durchzuführen.

Solche Personen oder Einrichtungen sind: 

  • befugte Gewerbetreibende,
  • akkreditierte Überwachungsstellen,
  • Ziviltechniker,
  • technische Büros,
  • qualifizierte Betriebsangehörige.  

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 

Über die durchgeführten Prüfungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren und bei Verlangen dem Arbeitsinspektor zur Einsicht vorzulegen. 

Tipp! 

Nach der durchgeführten Überprüfung von Löschgeräten können gesonderte Aufzeichnungen über die erfolgte Überprüfung entfallen, wenn  

  • das Prüfdatum und
  • die Mängelfreiheit  

durch einen am Löschgerät angebrachten Aufkleber bestätigt werden. 

Monatliche Funktionskontrolle 

Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist von dazu geeigneten und dafür unterwiesenen Personen durchzuführen.

Über die erfolgte Kontrolle sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren und bei Verlangen dem Arbeitsinspektor zur Einsicht vorzulegen. 

Tipp! Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen. 

Arbeitsmittelverordnung 

Weitere Überprüfungsvorschriften finden sich insbesondere in der Arbeitsmittelverordnung. Weitergehende Informationen bietet auch die Plattform Arbeitsplatzevaluierung eval.at.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

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