Waschgelegenheiten und Toiletten
Anforderungen und Ausstattung
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In jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle sind den Arbeitnehmer:innen Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung zu stellen. Wie diese ausgestaltet sein müssen, hängt von verschiedenen Kriterien, wie z.B. von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen in der Arbeitsstätte oder der Art der Tätigkeiten der Arbeitnehmer:in ab.
Für Baustellen weichen die Anforderungen zum Teil von denen für Arbeitsstätten ab.
Waschplätze
In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 5 Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
Waschräume
Zur Unterbringung der Waschplätze sind Waschräume zur Verfügung zu stellen, wenn in einer Arbeitsstätte gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer:innen anwesend sind. Waschräume sind auch immer dann zur Verfügung zu stellen, wenn Duschen erforderlich sind. Die lichte Höhe von Waschräumen muss mindestens 2,0 m betragen.
Vorsicht!
Bei den Waschräumen hat eine Trennung nach Geschlechtern zu erfolgen, wenn je Geschlecht mindestens 5 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. Sonst ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
Duschen
Duschen sind einzurichten, wenn die Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen.
Dies ist insbesondere der Fall bei
- starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung,
- hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder
- Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
Für höchstens 5 Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss mindestens eine Dusche vorhanden sein. Falls Duschen einzurichten sind, sind auch Umkleideräume einzurichten.
Ausstattung von Waschplätzen und Duschen
Waschplätze und Duschen müssen so bemessen sein, dass sich jede/r Arbeitnehmer:in den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann. Sie müssen mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sein.
Waschplätze und Duschen müssen den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden.
Es dürfen keine Fußroste aus Holz verwendet werden. Weiters muss für geeignete Mittel zur Körperreinigung und Einweghandtücher oder Händetrockner, sofern nicht jeder/m Arbeitnehmer:in ein eigenes Handtuch zur Verfügung steht, gesorgt sein.
Falls Duschen erforderlich sind, müssen Waschräume und Umkleideräume untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein. Die Raumtemperatur in Waschräumen mit Duschen muss mindestens 24°C, ohne Duschen mindestens 21°C betragen.
Toiletten
Den Arbeitnehmer:innen sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen.
Toiletten müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer:innen bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend belichtet oder beleuchtet sein. Bei Ausgängen von Toilettenzellen ist eine nutzbare Mindestbreite von 0,60 Meter zulässig. Die lichte Höhe hat mindestens 2 Meter zu betragen.
Für jeweils 15 regelmäßig gleichzeitig anwesende Arbeitnehmer:innen muss mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung stehen. Toiletten, die für betriebsfremde Personen, wie z.B. Kunden oder Patienten, vorgesehen sind, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.
Vorsicht!
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass betriebsfremde Personen die für Arbeitnehmer:innen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer anwesend, müssen die Toiletten nach Geschlecht getrennt sein.
Sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten vorhanden und ist für Männer mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen.
Ausstattung von Toiletten
In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein. Toiletten müssen ohne Erkältungsgefahr benutzt werden können, über eine Wasserspülung oder gleichwertige Einrichtung verfügen und mit Toilettenpapier ausgestattet sein.
Vorsicht!
Toiletten dürfen mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Es muss ein Vorraum vorhanden sein, der eine natürliche oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend wirkende Lüftungsmöglichkeit besitzt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024